Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Betriebsferien

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Zusammenfassung

 
Begriff

Mit Betriebsferien, Betriebsurlaub oder Werksferien wird der Zeitraum bezeichnet, in der alle oder die meisten Arbeitnehmer eines Betriebs geschlossen ihren Erholungsurlaub nehmen und der Betrieb ganz oder teilweise vorübergehend geschlossen wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Rechtsgrundlage sind das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Für die Zeit der Betriebsferien gelten die allgemeinen Vorschriften zum Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV grundsätzlich weiter.

Arbeitsrecht

1 Festlegung der Betriebsferien

Unter Betriebsferien (auch Betriebsurlaub oder Werksferien) versteht man die einseitige Festlegung und Anordnung einer ganzen oder teilweisen Betriebsschließung und einer damit verbundenen Festlegung der urlaubsbedingten Freistellung des einzelnen Arbeitnehmers. Bei der rechtlichen Beurteilung der Festlegung von Betriebsferien ist zwischen betriebsratslosen und mitbestimmten Betrieben zu differenzieren.[1] Die Entscheidung, Betriebsferien einseitig anzuordnen, ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers und Ausdruck seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit. Urlaubsrechtlich handelt es sich um die Urlaubsfestlegung des Arbeitgebers, u. U. entgegen den Urlaubswünschen der einzelnen Arbeitnehmer.[2]

Der Arbeitgeber stellt mit der Festlegung der Betriebsferien den Arbeitnehmer urlaubsrechtlich für die Dauer der Betriebsschließung frei.[3] Problematisch ist dabei, dass grundsätzlich der einzelne Arbeitnehmer seinen Urlaub frei planen und geltend machen kann; insbesondere kann der Arbeitgeber den Urlaub nicht nach beliebigem Ermessen erteilen. Der Arbeitgeber kann nur bei Vorliegen dringender betrieblicher Belange Betriebsurlaub anordnen und sich damit ggf. über die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer hinwegsetzen.[4] Nach der Rechtsprechun...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderu ... / 5. Muster: Die Drittschuldnererklärung – Arbeit
    952
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    904
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    849
  • § 4 Arbeitsrecht / a) Muster: Urlaubsbescheinigung
    700
  • Jubiläumsgeld
    665
  • Steuer Check-up 2026 / 2.1.3 Sonderabschreibung: E-Fahrzeuge
    661
  • Jubiläumszuwendung
    619
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    616
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    545
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    534
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    532
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    529
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge / 2 Zuschlagssätze
    529
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    520
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    514
  • Führerscheinkosten, Übernahme durch Arbeitgeber
    492
  • Überstunden/Mehrarbeit / 7.1 Regelung des TVöD
    483
  • § 14 Klageerhebung / I. Muster für eine Klage
    482
  • Sozialversicherung / 14.4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    460
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    449
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold

Top-Themen

Junger Student in der Stadt

HR zwischen Restrukturierung und Transformation

mehr

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Downloads

Personalmagazin HR-Software 2026

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Wertschätzend kommunizieren: Absagen im Recruiting
Absagen im Recruiting

Unprofessionelle Absagen können die Arbeitgebermarke erheblich schädigen. Das Buch bietet praxisnahe Lösungen, Textbausteine und Checklisten, um Absagen förderlich zu formulieren und als strategisches Instrument zur Stärkung der Arbeitgebermarke zu nutzen.


Frotscher/Geurts, EStG § 19 Nichtselbständige Arbeit
Frotscher/Geurts, EStG § 19 Nichtselbständige Arbeit

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und systematischer Zusammenhang  Rz. 1 § 19 EStG ist die grundlegende Vorschrift des materiellen Rechts zur Besteuerung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Norm bestimmt in § 19 Abs. 1 EStG, welche Einnahmen zu den ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren