Bei einer betrieblichen Veranstaltung ist im Wege einer Pro-Kopf-Aufteilung die 110-EUR-Freigrenze zu prüfen. Dabei sind auch Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 EUR in die 110-EUR-Freigrenze einzubeziehen.[1] Betragen die sich danach ergebenden Gesamtaufwendungen einschließlich Mehrwertsteuer nicht mehr als 110 EUR pro teilnehmender Person, bleiben sämtliche Aufwendungen als Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse lohnsteuerfrei. Dies gilt auch, soweit der vom Arbeitgeber getragene Aufwand auf den Arbeitnehmer und ggf. auf dessen private Gäste als Teilnehmer entfällt. In allen anderen Fällen, in denen die 110-EUR-Freigrenze überschritten wird, ist der Anteil an den Gesamtaufwendungen des Arbeitgebers für die Person des Arbeitnehmers, dessen Angehörige und private Gäste dem lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers zuzurechnen.

 
Praxis-Beispiel

Aufteilung bei privaten und geschäftlichen Gästen

Die Aufwendungen bei einem Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) für einen Empfang anlässlich des 50. Geburtstags eines Arbeitnehmers betragen brutto 7.800 EUR. Unter den 60 teilnehmenden Gästen sind neben dem Arbeitnehmer auch seine Ehefrau, seine beiden Kinder und 5 weitere von ihm eingeladene Freunde.

 
Ergebnis:
Bruttoaufwendungen pro teilnehmender Person (7.800 EUR/60 Teilnehmer) 130 EUR
Aufwendungen, die auf den geehrten Arbeitnehmer entfallen (9 Personen × 130 EUR) 1.170 EUR

Dieser Betrag ist dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers hinzuzurechnen. Eine Pauschalbesteuerung mit dem festen Steuersatz von 25 % ist nicht zulässig, weil es sich bei der genannten Feier begrifflich nicht um eine Betriebsveranstaltung handelt.

Für die Aufwendungen, die auf die verbleibenden 51 teilnehmenden Personen entfallen, ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen, da es sich insoweit um eine geschäftliche Bewirtung handelt. Der auf die übrigen 51 Gäste entfallende Gesamtaufwand unterliegt beim Arbeitgeber der Abzugsbeschränkung für geschäftliche Bewirtungsaufwendungen. Demzufolge können nur 70 % der Aufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Der Vorsteuerabzug ist aus dem vollen Betrag möglich.

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