Sachverhalt:

Nach § 143 Abs. 3 SGB III wird Arbeitslosengeld im Rahmen der sog. Gleichwohlgewährung für die Zeit geleistet, in der der Arbeitslose einen rechtlichen Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Urlaubsabgeltung hat, dieser aber tatsächlich nicht erfüllt wird. Vom Anwendungsbereich dieser Regelung sind sowohl Sachverhalte erfasst, in denen Unklarheit über die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses (z. B. im Kündigungsschutzprozess) und infolgedessen über den Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht (Fallgruppe 1), als auch solche, in denen der zur Arbeitsentgeltzahlung verpflichtete Arbeitgeber bzw. Insolvenzverwalter aus Gründen der Zahlungsunfähigkeit für Zeiten nach einem Insolvenzereignis kein Arbeitsentgelt zahlt (Fallgruppe 2).

Die Zahlung von Arbeitslosengeld im Rahmen der sog. Gleichwohlgewährung wirkt sich in den beiden genannten Fallgruppen unterschiedlich auf die Mitgliedschaft der Arbeitnehmer und die Beitragszahlungspflichten sowie die Ersatzpflichten des Arbeitgebers aus. Näheres hierzu, insbesondere zum Verfahren bei nachträglicher Erfüllung des Arbeitsentgeltanspruchs, wird in dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 14. Dezember 2004 zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1. Januar 2005 unter den Abschnitten A I 1.6 und C I 7.3 ausgeführt. Ergänzend hierzu ist die Abwicklung von Fällen der Gleichwohlgewährung im Zusammenhang mit Insolvenzereignissen nach § 183 SGB III in einem Besprechungsergebnis dargestellt (vgl. Punkt 11 der Niederschrift über die Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 25./26. September 2008). Bislang nicht konkret beschrieben sind dagegen die Auswirkungen der Zahlung von Arbeitslosengeld im Rahmen der sog. Gleichwohlgewährung bei Insolvenzereignissen auf die Mitgliedschaft und die Beitragspflichten von freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern.

Ergebnis:

Die versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen des Bezugs von Arbeitslosengeld im Wege der sog. Gleichwohlgewährung stellen sich wie folgt dar:

Fallgruppe 1 – keine Zahlung von Arbeitsentgelt wegen Unklarheit über die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses (z. B. im Kündigungsschutzprozess)

  • Die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer aufgrund des zunächst unklaren Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses besteht fort. Auch eine freiwillige Krankenversicherung als Arbeitnehmer bleibt zunächst – trotz der aufgrund des Arbeitslosengeldbezugs vermittelten Versicherungspflicht – latent bestehen (vgl. Urteil des BSG vom 25. September 1981 – 12 RK 58/80 – USK 81268). Die Fälligkeit des Beitragsanspruchs aus dem Arbeitsentgelt bzw. gegenüber dem Mitglied ist aufgeschoben.
  • Die aufgrund des Arbeitslosengeldbezugs zunächst durchgeführte Versicherungspflicht wird nach Klärung der Rechtslage für die Dauer des fortbestehenden Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses rückabgewickelt. Das gilt auch, wenn eine freiwillige Krankenversicherung latent bestanden hat, die nun wieder auflebt.
  • Die Bundesagentur für Arbeit verzichtet – entgegen § 335 Abs. 3 und 5 SGB III – gegenüber dem Arbeitgeber auf den Ersatz der von ihr gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
  • Die Bundesagentur für Arbeit rechnet die von ihr gezahlten Beiträge gegenüber der Krankenversicherung/ Pflegeversicherung zurück.
  • Der Arbeitgeber zahlt die vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle. Bei freiwilligen Mitgliedern trifft die Zahlungspflicht das Mitglied, es sei denn, der Arbeitgeber nimmt am sog. Firmenzahlerverfahren teil; ein Anspruch auf den Beitragszuschuss nach § 257 SGB V bzw. § 61 SGB XI besteht.

Fallgruppe 2 – keine Zahlung von Arbeitsentgelt wegen Zahlungsunfähigkeit nach Eintritt eines Insolvenzereignisses

  • Die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer besteht auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. nach Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse bis zur rechtlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses fort. Eine freiwillige Krankenversicherung als Arbeitnehmer endet mit Beginn der Pflichtmitgliedschaft aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld.
  • Die aufgrund des Arbeitslosengeldbezugs durchgeführte Versicherungspflicht bleibt für die Dauer des fortbestehenden Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses parallel bestehen, selbst wenn im Rahmen der Insolvenz die Entgeltansprüche voll befriedigt werden. Die mit Beginn der Pflichtmitgliedschaft aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld endende freiwillige Krankenversicherung bleibt beendet und lebt (rückwirkend) nicht wieder auf.
  • Die Bundesagentur für Arbeit fordert – entsprechend § 335 Abs. 3 und 5 SGB III – gegenüber dem Arbeitgeber/Insolvenzverwalter die Leistung (Arbeitslosengeld) und die darauf entfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
  • Die Bundesagentur für Arbeit nimmt keine Rückrechnung der von ihr gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gegenüber der Krankenversicherung/Pflegeversicherung vor.
  • Der Arbeitgeber/Insolvenzverwalter ist insoweit von seiner...

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