Der Arbeitgeber kann dem Neugläubiger nach § 404 BGB auch entgegenhalten, dass der Anspruch bereits durch Aufrechnung mit einer Forderung an den Arbeitnehmer[1] vor der Abtretung erloschen ist. Gleichermaßen muss der Zessionar auch eine nach der Abtretung erfolgte Aufrechnung mit einer Forderung an den Arbeitnehmer gegen sich gelten lassen, wenn der Arbeitgeber bei der Aufrechnung von der Abtretung noch keine Kenntnis hatte[2]. Wenn die Abtretung bereits wirksam erfolgt ist und der Arbeitgeber auch Kenntnis davon hat, kann er mit einer ihm gegen den Arbeitnehmer zustehenden Forderung abgetretene Einkommensteile auch dem neuen Gläubiger (Zessionar) gegenüber unter den Voraussetzungen des § 406 BGB aufrechnen. Ausgeschlossen ist diese Aufrechnung mit einer (Gegen-)Forderung, die der Arbeitgeber nach Kenntnis der Abtretung noch erworben hat, sowie mit einer Forderung, die erst nach Erlangung der Kenntnis von der Abtretung und später als die abgetretene Einkommensforderung fällig geworden ist.

Ist erst nach wirksamer Einkommensabtretung (Kenntnis[3]) Vorschuss gewährt worden, so geht die Abtretung der Vorschussabwicklung vor.

Bei einer Darlehensgewährung vor Abtretung (Kenntnis des Arbeitgebers davon[4]), ermöglicht die Aufrechnung (Gleiches gilt infolge bereits mit Aufrechnungsvertrag festgelegter Aufrechnungswirkungen) die Verrechnung der fälligen Rückzahlungsraten aus dem Darlehen mit dem abgetretenen (pfändbaren) Einkommensteil[5]. Auch die Aufrechnung kann dabei nur hinsichtlich der pfändbaren Einkommensanteile erfolgen, da nach § 394 Satz 1 BGB die Aufrechnung gegen unpfändbare Forderungen nicht stattfindet. Dem Arbeitnehmer sollen unter allen Umständen die für unpfändbar erklärten Forderungen verbleiben, damit ihm die Lebensgrundlage nicht vollständig entzogen wird. Daher ist die Vorschrift zwingend und unabdingbar. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nach § 134 BGB nichtig.[6]

Eine Darlehensgewährung nach Kenntnis des Arbeitgebers von der Abtretung begründet erst damit die Gegenforderung. Das schließt nach § 406 BGB die Aufrechnung gegen den Neugläubiger aus.

Der Aufrechnungsvertrag

Eine Aufrechnung ist die rechtsgestaltende Erklärung, die zwar dem Aufrechnungsgegner (dem Zessionar als Neugläubiger, wenn ihm gegenüber aufgerechnet wird) zugehen, von diesem aber nicht angenommen werden muss. Im Gegensatz dazu kann eine wechselseitige Forderungstilgung auch durch einverständliche Aufrechnung durch einen sog. Aufrechnungsvertrag erfolgen. Der Aufrechnungsvertrag kann auch mit der Maßgabe geschlossen werden, dass beide Forderungen zu einem späteren Zeitpunkt ohne Angabe weiterer Erklärungen erlöschen. Er ist in dieser Weise aufschiebend bedingt, wenn die Aufrechnungswirkungen erst mit Entstehung (Fälligkeit) einer der Forderungen (hier der künftigen Lohnraten) eintreten soll. Diese Aufrechnungswirkungen aus einem Aufrechnungsvertrag, der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Abtretung[7] oder jedenfalls vor Kenntnis des Arbeitgebers von der Abtretung[8] geschlossen wurde, muss stets auch der Zessionar (Neugläubiger) gegen sich gelten lassen.

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