Versicherungsrecht: Ehrenamtliche Organtätigkeiten

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben auf der Basis einer neuen Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) Grundsätze zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von ehrenamtlichen Organtätigkeiten aufgestellt.

Nach der bisherigen Rechtsprechung kam es bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von organschaftlichen Ehrenämtern vor allem auf den Inhalt der übernommenen Aufgaben an.

Keine Versicherungspflicht bei Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben

Werden im Rahmen eines Ehrenamts ausschließlich Repräsentationsaufgaben wahrgenommen, liegt kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. Werden über die Repräsentationsfunktionen hinaus dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrgenommen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt, ist jedoch von einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.

Neue Entscheidung des BSG

Die versicherungsrechtliche Beurteilung einer ehrenamtlichen Tätigkeit war neuerlich Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim BSG (Urteil v. 16.8.2017, B 12 KR 14/16 R). Dabei ging es um die Frage, ob die ehrenamtliche Tätigkeit eines Kreishandwerkmeisters eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne darstellt.

Im Ergebnis hat das BSG ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne verneint. Auf der Basis der Entscheidung des Bundessozialgerichts haben die Spitzenorganisationen die folgenden Grundsätze für die Beurteilung von ehrenamtlichen Organtätigkeiten aufgestellt.

Grundsätze für die versicherungsrechtliche Beurteilung

  • Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis wird nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Es besteht keine persönliche Abhängigkeit bei Aufgaben und Tätigkeiten des Ehrenamtsinhabers, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung sind.
  • Die ehrenamtliche Tätigkeit ist nicht auf Repräsentationsaufgaben beschränkt, sondern erhält ihr Gepräge durch ideelle Zwecke und Unentgeltlichkeit.
  • Die organschaftlichen Aufgaben ergeben sich aus den gesetzlichen, den darauf basierenden satzungsrechtlichen Regelungen und grundsätzlich aus Organbeschlüssen. Tätigkeiten, die rein organschaftlich bestimmte Aufgaben übersteigen (überobligatorische Tätigkeiten), wie z. B. die Erledigung laufender Verwaltungsgeschäfte, können eine Beschäftigung begründen.
  • Es besteht keine Erwerbserzielungsabsicht. Konkrete oder pauschale finanzielle Zuwendungen für Aufwendungsersatz oder Zuwendungen für den Ausfall von Zeit oder Verdienst, wenn diese gesetzlich vorgesehen sind, stehen dem nicht entgegen.
  • Es handelt sich um eine objektiv erkennbare Verrichtung von Tätigkeiten zur Verfolgung eines ideellen Zwecks ohne Erwerbsabsicht. Die gewährte Aufwandsentschädigung darf sich nicht als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit darstellen. Auf die subjektive Sicht des Einzelnen kommt es nicht an.

Keine Festlegung eines Grenz- oder Richtwertes

Eine Festlegung von Grenz- oder Richtwerten für die „Unentgeltlichkeit“ ist nicht erfolgt. Daher ist - unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Vergütung - von „Unentgeltlichkeit“ auszugehen, soweit die Entschädigungen gesetzlich bzw. satzungsrechtlich geregelt und von den Rechts- bzw. Fachaufsichten nicht beanstandet werden.

Beschränkung der Grundsätze

Die Anwendung dieser Grundsätze ist nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auf die ehrenamtlichen Organtätigkeiten in der funktionalen Selbstverwaltung beschränkt, die mit der Organtätigkeit eines ehrenamtlichen Kreishandwerksmeisters vergleichbar sind.

Schlagworte zum Thema:  Ehrenamtliche Tätigkeit, Sozialversicherung