Unklarheiten beim Lohnsteuerabzug vom Finanzamt klären lassen
Zur Klärung stehen grundsätzlich die Beantragung einer Anrufungsauskunft sowie eine verbindliche Auskunft zur Verfügung. Nachfolgend erfahren Sie die Unterschiede sowie die Vor- und Nachteile.
Das Finanzamt, in dessen Bezirk die lohnsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers liegt, hat auf Anfrage eines Beteiligten (Arbeitgeber oder -nehmer) darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind (sog. lohnsteuerliche Anrufungsauskunft, § 42e EStG). Die Vorschrift zielt darauf ab, bereits im Vorfeld Konflikte zwischen dem Arbeitgeber und dem Finanzamt zu vermeiden. Sie wird derzeit z. B. oftmals genutzt um Unsicherheiten darüber, ob Mitarbeiter nach den Neuregelungen im Reisekostenrecht noch eine regelmäßige Arbeitsstätte haben.
Der Inhalt einer dem Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren erteilten Anrufungsauskunft bindet nach der Rechtsprechung aber nicht die Wohnsitzfinanzämter bei der Einkommensteuerveranlagung der Mitarbeiter.
Deshalb können die Finanzämter bei der Einkommensteuerveranlagung zum Nachteil der Mitarbeiter eine andere, ungünstigere Rechtsauffassung vertreten. Zur Begründung weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass die Anrufungsauskunft ohne Mitwirkung der Wohnsitzfinanzämter der Arbeitnehmer erteilt wird und der Gesetzgeber – mangels entsprechender gesetzlicher Regelung – eine derartige Bindungswirkung nicht herbeiführen wollte (BFH, Urteil v. 13.1.2011, BStBl 2001 II S. 479)
Für noch nicht verwirklichte Sachverhalte können Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer anstelle einer Anrufungsauskunft auch die Erteilung einer verbindlichen Auskunft beantragen, wenn hierzu im Hinblick auf die erhebliche steuerliche Auswirkung ein besonderes Interesse besteht (§ 89 Abs. 2 Abgabenordnung, AO). Allerdings ist die Beantragung einer verbindlichen Auskunft im Gegensatz zur Anrufungsauskunft gebührenpflichtig und daher eher die Ausnahme.
Seit 2012 wird bei einem Gegenstandswert von weniger als 10.000 EUR oder - falls dieser nicht bestimmbar ist - die Bearbeitungszeit weniger als 2 Stunden beträgt, keine Gebühr mehr erhoben (vgl. § 89 Abs. 3 - 7 AO in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011, BGBl 2011 I S. 2131). Bei Unterschreiten dieser Grenze und in bedeutsamen Einzelfällen kann es sinnvoll sein, eine verbindliche Auskunft für das Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren des Mitarbeiters zu beantragen, um Abweichungen zum Lohnsteuerabzug zu vermeiden.
Tipp: Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2009 entschieden, dass es sich bei einer lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft um einen Verwaltungsakt handelt, gegen den Einspruch und ggf. Klage möglich sind (BFH, Urteil v. 30.4.2009 - VI R 54/07, BStBl 2010 II S. 996). Mit BMF, Schreiben v. 18.2.2011 (BStBl 2011 I S. 213) hat die Verwaltung zur Anfechtung und Aufhebung einer lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft Stellung genommen.
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