Unentgeltliche Verpflegung auf Offshore-Plattform ist kein Arbeitslohn
Das Finanzgericht Hamburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die unentgeltliche Verpflegung für Mitarbeiter auf einer Offshore-Plattform kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn ist. Bedingung ist, dass das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an einer kostenfreien Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer betrieblicher Abläufe den Vorteil der Mitarbeiter bei Weitem überwiegt.
Mahlzeit für Mitarbeiter
Der Arbeitgeber im Urteilsfall betreibt einen Offshore-Windpark rund 160 km vor der Küste. Die Arbeitnehmer arbeiten im Schichtdienst und haben keine Möglichkeit, den Windpark während der 14-Tages-Schicht zu verlassen. Kühl- und Kochgelegenheiten stehen nicht zur Verfügung. Die benötigten Lebensmittel werden per Versorgungsschiff angeliefert. Der Klägerin entstehen Kosten von ca. 21,50 EUR pro Mahlzeit und Person.
Kein steuerpflichtiger Sachbezug
Das Finanzamt wollte die Klägerin auf Zahlung von Lohnsteuer für die Verpflegung in Anspruch nehmen. Das Finanzgericht hat aber nun festgestellt, dass es sich bei der Verpflegung nicht um einen steuerpflichtigen Sachbezug der Arbeitnehmer handelt.
Im entschiedenen Fall sei der Grund für die Verpflegung der Offshore-Mitarbeiter in den außergewöhnlichen Arbeitsumständen sowie der damit verbundenen notwendigen effizienten Gestaltung der Betriebsabläufe zu sehen. Unter Berücksichtigung der Logistik, der Sicherheit, der beengten Räumlichkeiten, der Hygiene, des Schichtbetriebes könne die Verpflegung der Mitarbeiter wirtschaftlich nicht anders als durch eine zentrale Kantineneinheit erfolgen. Eine unentgeltliche Verpflegung sei branchenüblich und entspreche den internationalen Versorgungsstandards auf Plattformen. Der relativ hohe Betrag von 21,50 EUR pro Mahlzeit resultiere aus der aufwendigen Anlieferung und den hohen Personalkosten des Caterers. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände überwiege das eigenbetriebliche Interesse der Klägerin an der unentgeltlichen Mahlzeitengestellung; das Interesse der Mitarbeiter trete dahinter zurück.
Ähnliche Rechtsprechung
Ähnlich hatte der BFH bereits im Jahr 2010 einen Fall beurteilt, in dem der Arbeitgeber die Besatzungsmitglieder an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes unentgeltlich verpflegt hatte (BFH-Urteil vom 21.01.2010 – VI R 51/08; BStBl 2010 II, 700). Grundvoraussetzung war auch da, dass die Mahlzeitengestellung zu den betriebsnotwendigen Abläufen gehört.
Die Voraussetzung dürfte z.B. bei Mitarbeitern in Kindergärten und Behinderteneinrichtungen ebenfalls erfüllt sein, die verpflichtet sind, ihre Mahlzeiten zusammen mit den ihnen anvertrauten Personen einzunehmen. Eine Anrufungsauskunft erscheint aber je nach Einzelfall empfehlenswert.
Hinweis: FG Hamburg, Urteil vom 17.09.2015, 2 K 54/15 – rechtskräftig
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