Wenn der Chef das "Knöllchen" zahlt, ist das Lohn
Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 7. Juli 2004, Aktenzeichen VI R 29/00, entschieden, dass kein Arbeitslohn vorliegt, wenn ein Paketzustelldienst - aus ganz überwiegend betrieblichem Interesse - die Zahlung von Verwarnungsgeldern übernimmt, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verletzung des Halteverbots verhängt worden sind.
Umstritten war seither, ob es sich dabei um einen Einzelfall oder eine allgemein anwendbare Regel handelt. Im jetzt entschiedenen neuen Urteilsfall hatte eine Spedition Bußgelder, die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzt worden waren, für ihre Fahrer bezahlt, ohne dafür Lohnsteuer einzubehalten. Sowohl das Finanzgericht Köln wie jetzt auch im Revisionsverfahren der Bundesfinanzhof haben hier auf Arbeitslohn entscheiden.
Übernahme von Bußgeldern: Kein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers
Vom Arbeitgeber gewährte Vorteile haben nur dann keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Das ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.
Ein rechtswidriges Tun - wie die Überschreitung der Lenkzeiten im Urteilsfall - ist keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung. Dabei hält es der Bundesfinanzhof für unbeachtlich, ob der Arbeitgeber ein solches rechtswidriges Verhalten angewiesen hat und/oder anweisen darf.
(Vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. November 2013, Aktenzeichen VI R 36/12)
Rechtsauffassung aus dem "Paketzustelldienst-Urteil" nicht mehr anzuwenden |
Der BFH hält an seiner im 2004er-Urteil vom 7. Juli 2004, Aktenzeichen VI R 29/00, vertretenen Auffassung, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann, ausdrücklich nicht weiter fest. |
Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung der geänderten Rechtsprechung folgen wird. Vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder sind damit generell wieder (lohn)steuerpflichtig.
Sozialversicherungspflicht gilt weiterhin |
Die übernommenen Bußgelder sind auch sozialversicherungspflichtig. Die Sozialversicherung hatte das alte Urteil ohnehin über den Einzelfall hinaus nicht angewendet. |
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
2.2881
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
1.74844
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
1.722
-
Was passiert bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze?
1.455
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2026 und mehr
1.212
-
Neue Regelung zur Teilarbeitsunfähigkeit verabschiedet
1.1725
-
Aktuelle Rechtslage bei Sachbezügen und Gutscheinen
1.12914
-
Dienstrad: Leasing, Überlassung, Übereignung und Aufladen von E-Bikes
1.0592
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
1.056
-
Steuerfreie Übernahme von Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber
99915
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
10.08.2026
-
Verpflichtung zur Führung elektronischer Entgeltunterlagen
05.08.2026
-
Steuer- und beitragsfreie Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber
04.08.2026
-
Endlich weniger Bürokratie bei der A1-Bescheinigung?
29.07.20261
-
Geplante Lohnsteuerentlastungen und weitere Steueränderungen
28.07.2026
-
Meldung von Praktikanten in der Unfallversicherung
23.07.20262
-
Aktualisierte FAQ zur steuerfreien Aktivrente
21.07.2026
-
Künstlersozialabgabe steigt 2027 auf 5,0 Prozent
16.07.2026
-
Neue Regelung zur Teilarbeitsunfähigkeit verabschiedet
14.07.20265
-
Zusätzlichkeitskriterium für Arbeitgeberleistungen
13.07.2026