Neue Regeln für die Bewertung von Freiflügen für Arbeitnehmer
Die unentgeltliche oder verbilligte Gewährung von Flügen an Mitarbeiter stellt im Regelfall steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar. Für den Lohnsteuereinbehalt hat der Arbeitgeber den anzusetzenden Wert zu ermitteln. Die Bewertung dieser Flüge ist wie bisher von weiteren Voraussetzungen abhängig.
Einzelbewertung mit Endpreis des Arbeitgebers
Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Mitarbeitern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die unter gleichen Beförderungsbedingungen auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so ist der Wert der Flüge regelmäßig mit dem Angebotspreis des Arbeitgebers unter Berücksichtigung des Rabattfreibetrages von 1.080 Euro im Jahr zu ermitteln (§ 8 Absatz 3 EStG).
Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, pauschaler Lohnsteuererhebung oder bei Gewährung der Vorteile an Mitarbeiter anderer Firmen sind die Flüge mit dem üblichen Endpreis zu bewerten (§ 8 Absatz 2 EStG). Dabei können jedoch in vielen Fällen zur Vereinfachung (günstige) Durchschnittswerte je Flugkilometer angesetzt werden.
Durchschnittsbewertung gilt für alle Arbeitnehmer
Die Möglichkeit zur Durchschnittsbewertung wird mit dem neuen Erlass auch auf die Gewährung regulärer Flüge für eigene Mitarbeiter ausgeweitet. Der Rabattfreibetrag wird dann allerdings nicht mehr gewährt.
Neue Durchschnittswerte für Jahre ab 2016
Die Verwaltung hat gleichzeitig die Durchschnittswerte für die Jahre 2016 bis 2018 festgesetzt:
Bei einem Flug von | Durchschnittswerte in Euro je Flugkilometer (FKM) |
1 bis 4.000 km | 0,04 |
4.001 bis 12.000 km | 0,04 - [(0,01 x {FKM - 4.000})/8.000] |
mehr als 12.000 km | 0,03 |
Die ungeminderten Werte gelten jedoch nur, wenn keine Beschränkungen im Reservierungsstatus der Flüge bestehen. Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus mit dem Vermerk "space available" beziehungsweise "SA" auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer nur 60 Prozent des Durchschnittswerts.
Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus ohne diesen Vermerk beträgt der Wert je Flugkilometer 80 Prozent des Durchschnittswerts. Der nach den Durchschnittswerten ermittelte Wert des Flugs ist in allen Fällen abschließend um 15 Prozent zu erhöhen.
Sachbezugsbewertung bei Reisebüromitarbeitern
Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus gelten die Durchschnittswerte auch für Flüge, die Mitarbeiter – etwa in der Touristikbranche – von ihrem Arbeitgeber erhalten, der kein Luftfahrtunternehmen ist. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber (zum Beispiel ein Reisebüro) den Flug von einem Luftfahrtunternehmen erhalten hat.
Werte auch für 2015 anzuwenden: Die Werte sind unverändert gegenüber dem letzten Ländererlass vom 26. September 2012, Bundessteuerblatt 2012 I Seite 940. Sie sind demnach auch für die Jahre bis 2015 anzuwenden.
Hinweis: Gleichlautende Ländererlasse vom 10. September 2015 zur steuerlichen Behandlung der von Luftfahrtunternehmen unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flüge an Arbeitnehmer, unter anderem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg, Aktenzeichen 3 - S 2334/172.
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