Saisonarbeitnehmer: Festlegungen zur neuen Meldepflicht

Damit das Krankenversicherungsverhältnis von ausländischen Saisonarbeitnehmern nach Ende der Beschäftigung unbürokratisch geklärt werden kann, ist das Meldeverfahren erweitert worden. Auf Grundlage der geschaffenen Rechtsgrundlage sind in der Besprechung zum gemeinsamen Meldeverfahren am 28. Juni 2017 Festlegungen zum Umfang der Meldepflicht getroffen worden.
Angabe des Kennzeichens „Saisonarbeitnehmer“ nur in Anmeldungen
Das Gesetz bleibt zur Frage des Umfangs der Meldepflicht allgemein. Hier heißt es, Arbeitgeber haben im Meldeverfahren die Saisonarbeitnehmer gesondert zu kennzeichnen. Der eigentliche Erfüllungszweck der neuen Meldepflicht beschränkt sich auf die Anmeldung. Denn Krankenkassen sind künftig verpflichtet, bei der Anmeldung eines Saisonarbeitnehmers diesen über die Möglichkeiten zum Krankenversicherungsschutz nach Ablauf der Beschäftigung zu informieren. Insoweit ist es nicht erforderlich, die Angabe in allen Meldungen abzufordern. Die Prüfung des Staus „Saisonarbeitnehmer“ ist daher nur bei der Anmeldung vorzunehmen.
Arbeitgeber müssen Zeit nach der Beschäftigung nicht prüfen
Welche Kriterien sind abzuprüfen? Ein Saisonarbeitnehmer im Sinne des Gesetzes ist, wer vorübergehend für eine versicherungspflichtige auf bis zu acht Monate befristete Beschäftigung nach Deutschland gekommen ist, um einen
- jahreszeitlich bedingten,
- jährlich wiederkehrenden,
- erhöhten Arbeitskräftebedarf
des Arbeitgebers abzudecken. Die drei gennannten Voraussetzungen können Arbeitgeber leicht beantworten. Fraglich war, inwieweit auch zu prüfen ist, ob der Arbeitnehmer ausschließlich für diese Beschäftigung nach Deutschland gekommen ist. Es wurde klargestellt, dass Arbeitgeber nicht feststellen müssen, ob der Arbeitnehmer nach der Beschäftigung wieder in sein Heimatland zurückkehrt oder in Deutschland verbleibt.
Stornierung der Anmeldung bei fehlerhafter Angabe
Relativ naheliegend ist die Festlegung, dass die Anmeldung zu stornieren und mit dem geänderten Status „Saisonarbeitnehmer“ neu abzugeben ist, soweit die Angabe bei Abgabe der Anmeldung fehlerhaft war oder vergessen wurde.
Rückwirkende Korrektur bei Änderung der Verhältnisse
Etwas länger dauerte die Entscheidung bei der Frage, ob Anmeldungen auch zu stornieren sind, wenn sich der Status während des Beschäftigungsverhältnisses ändert. Rückwirkende Korrekturen wären eigentlich entbehrlich, da die Ermittlungen bereits von der Krankenkasse angestoßen wurden.
Allerdings ist es für die Feststellung des Krankenversicherungsverhältnisses nach Ablauf der Beschäftigung von entscheidender Bedeutung, ob der Arbeitnehmer „Saisonarbeitnehmer“ ist. Insoweit konnte die Stornierungspflicht nicht eingeschränkt werden. Ändert sich der Status während der Beschäftigung, ist die Anmeldung zu stornieren und mit dem richtigen Wert abzugeben.
Ergebnisniederschrift wird für Ende Juli erwartet
Die Veröffentlichung der Niederschrift zur Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens vom 28. Juni 2017 ist vom GKV-Spitzenverband für Ende Juli geplant.
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