Privat finanzierte Leistungen zu Pensionskassen

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass aus privat finanzierten Anteilen eines Versorgungsbezugs in bestimmten Fällen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen sind. Rückwirkende Korrekturen im Beitrags- und Meldeverfahren sind nun erforderlich.

Bei der Beitragsberechnung sind keine Leistungen von Pensionskassen zu berücksichtigen, sofern diese auf einem Vertrag beruhen, der nach dem Arbeitsverhältnis geändert oder neu abgeschlossen wurde. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Beiträge allein getragen hat, der Arbeitgeber also nicht beteiligt war. Mit diesem Paukenschlag endet ein langjähriger Rechtsstreit, der vielen versicherungspflichtigen Rentnern eine Nachzahlung bescheren wird, da die Entscheidung auch für die Vergangenheit gilt.

Privat finanzierte Leistungen sind nicht als Versorgungsbezug zu werten

In dem vorliegenden Fall hatten zwei Mitarbeiter nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf freiwilliger Basis weiter Beiträge in ihre Pensionskasse eingezahlt. Im Rentenalter kam die Überraschung: Auch aus dem ausschließlich privat finanzierten Anteil der Pension forderten die Krankenkassen entsprechende Beiträge. Dies verstößt nach Auffassung der Richter in Karlsruhe gegen das Gleichheitsgebot im Grundgesetz, da vergleichbare Leistungen aus privat finanzierten Lebensversicherungen nicht der Beitragspflicht unterworfen werden.

Beschluss gilt auch für die Vergangenheit

Damit müssen die Krankenkassen einen verfassungskonformen Zustand herstellen. In der Konsequenz erhalten die versicherungspflichtigen Pensionäre die aus dem privaten Anteil gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zurück. Allerdings nur für die letzten vier Kalenderjahre. Der Erstattungsanspruch davor ist verjährt.

Erstattung der Beiträge durch die Pensionskassen

Die Pensionskassen werden in den betroffenen Fällen die an die Krankenkassen abgegebenen Meldungen rückwirkend korrigieren. Zu melden ist nur noch der beitragspflichtige Anteil der Pension ohne den privat finanzierten Anteil. Durch die Korrektur im Meldeverfahren erfolgen eine systemseitige Korrektur der Beitragsabrechnung und die Auszahlung des Erstattungsbetrags an den Pensionär durch die Pensionskasse. Auf diese pragmatische Verfahrensweise haben sich Kranken- und Pensionskassen verständigt.

Erstattungstiefe abhängig von der Pensionskasse

Sofern die Pensionskasse die rückwirkende Beitragskorrektur und damit die Auszahlung der Beiträge nicht systemseitig bis zum Jahr 2014 vornehmen kann, erstattet die Krankenkasse auf Antrag den restlichen Erstattungsbetrag. Dem Erstattungsantrag ist eine Bescheinigung der Pensionskasse beizufügen, aus der hervorgeht, für welche Zeiträume bereits eine Erstattung durch die Pensionskasse erfolgt ist. Damit wird eine doppelte Erstattung von Beiträgen verhindert.

Praxis-Tipp zur Erstattung vor 2014: Eine Erstattung für Zeiträume vor 2014 ist im Einzelfall möglich, sofern der Betroffene bereits seinerzeit einen Erstattungsantrag bei der Krankenkasse gestellt hat. In diesen Fällen sollte nochmals Kontakt mit der Krankenkasse aufgenommen werden.

Beschluss gilt auch für Kapitalleistungen

Die rückwirkende Korrekturpflicht der abgegebenen Meldungen gilt auch bei Kapitalleistungen. Da in diesen Fällen die Beiträge vom Mitglied gezahlt wurden, erfolgt die Beitragskorrektur ausschließlich durch die Krankenkasse. Für die Korrektur der Beitragszahlung sind Bescheinigungen der Pensionskassen hilfreich, aus der sich der private Anteil der gewährten Pension ergibt. 

Privatanteil gilt bei freiwillig Versicherten als sonstige Einnahme

Bei freiwillig versicherten Pensionären wird der private Anteil der Pensionsleistung weiterhin verbeitragt. Allerdings nicht mehr als Versorgungsbezug, sondern mit dem ermäßigten Beitragssatz als sonstige Einnahme. 

Hinweis: Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 27.6.2018, 1 BvR 100/15 und 1BvR 249/15