Keine Reduzierung der Schlüssel im Meldeverfahren
Durch die Finanzreform in der Krankenversicherung wird es den Zusatzbeitrag in seiner jetzigen Form nicht mehr geben. Für die Sozialversicherungsträger Grund genug, die durch die gute Finanzlage der Krankenkasse schon heute nicht mehr erforderlichen Personengruppen ab dem nächsten Jahr aus dem Meldeverfahren zu entfernen. Im Genehmigungsverfahren der Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Abs. 2 SGB IV wurde nun jedoch anders entschieden. Die Personengruppen bleiben – auch wenn sie auf Seiten der Sozialversicherungsträger keiner benötigt.
Verschlüsselung von Ausnahmefällen
Den Zusatzbeitrag in seiner jetzigen Form zieht die Krankenkasse unmittelbar vom Mitglied ein - theoretisch. Denn durch die gute Finanzlage gibt es schon lange keine Krankenkasse mehr, die einen Zusatzbeitrag erhebt. Von der Zahlung dieses Zusatzbeitrags sind bestimmte Arbeitnehmer per Gesetz ausgenommen. Damit die Krankenkassen diese Arbeitnehmer im Meldebestand identifizieren können, wurden zum 1.1.2012 vier zusätzliche Personengruppenschlüssel eingeführt.
Betroffene Arbeitnehmer
Ausgenommen von der Zahlungspflicht sind Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt oder die in einer außerbetrieblichen Einrichtung beschäftigt sind sowie Arbeitnehmer, die ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr absolvieren oder im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes tätig sind. Diese sind seit 1.1.2012 nicht mehr mit den „normalen“ Personengruppenschlüsseln (PGR) 101 bzw. 102, sondern je nach Ausgestaltung mit den PGR 121, 122, 123 oder 144 zu melden.
Kein Bedarf bei den Krankenkassen
Durch die anstehende Finanzreform wird der Zusatzbeitrag künftig unmittelbar vom Arbeitgeber einbehalten. Die Krankenkassen benötigen also in der Meldung nicht mehr die zusätzliche Information, ob es sich bei dem Arbeitnehmer z. B. um einen Auszubildenden handelt, dessen Entgelt innerhalb der Geringverdienergrenze liegt. Um betroffene Arbeitgeber von der zusätzlichen Differenzierung in der Meldung zu entlasten, sind in der Besprechung der Spitzenorganisation der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 04./05.06.2014 unter TOP 1 die nicht mehr erforderlichen Personengruppen aus den Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Abs. 2 SGB IV in der Fassung ab dem 01.01.2015 gestrichen worden.
Ministerium sieht weiterhin Bedarf
Diese Gemeinsamen Grundsätze sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen, das vorab die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat. Aus deren Sicht war die Beibehaltung der zusätzlichen Personengruppenschlüssel durchaus sinnvoll. Denn der Wegfall hätte dazu geführt, dass in den Entgeltabrechnungsprogrammen eigene Schlüssel zur beitragsrechtlichen Beurteilung für diese besonderen Arbeitnehmer notwendig geworden wären. Überdies hätten Arbeitgeber bei betroffenen Mitarbeiter in bestehenden Beschäftigungsverhältnissen die Personengruppen zum 1.1.2015 einmalig umschlüsseln müssen.
Umsetzung des Vetos
Im Sinne der nun getroffenen Entscheidung werden in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 22./23.10.2014 alle Vorkehrungen getroffen, damit im Meldeverfahren die Personengruppenschlüssel 121 – 123 und 144 weiterhin eingesetzt werden können.
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