Neuer Erlass zur Vermögensbildung

Mit einem neuen Erlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes Stellung genommen. Dabei geht es um die Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern durch vermögenswirksame Leistungen und die sogenannte Arbeitnehmersparzulage.

Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Mitarbeiter anlegt. Der Arbeitgeber muss auf schriftliches Verlangen einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abschließen. Die verschiedenen Anlageformen lassen sich grob einteilen in das Beteiligungssparen (z. B. auch am Arbeitgeberunternehmen) und das Bausparen:

  • Beim Beteiligungssparen beträgt die Arbeitnehmersparzulage 20 Prozent. Dabei gilt ein Höchstbetrag von 400 EUR für Ledige und 800 EUR für Verheiratete. Zu beachten ist, dass die Zulage nur gewährt wird, wenn das zu versteuernde Einkommen nicht über 20.000 EUR liegt. Für zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehepartner gilt der doppelte Betrag, also 40.000 EUR.
  • Beim Bausparen beträgt die Arbeitnehmersparzulage nur 9 Prozent. Dabei gilt ein Höchstbetrag von 470 EUR für Ledige und 940 EUR für Verheiratete. Die Einkommensgrenze beträgt hier sogar nur 17.900 EUR für Ledige bzw. 35.800 EUR für Verheiratete. 

Die beiden Zulagen (20 Prozent und 9 Prozent) können nebeneinander in Anspruch genommen werden. Die Arbeitnehmersparzulage selbst gehört weder zu den steuerpflichtigen Einkünften noch zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.

Grundsätzlich kein Anpassungsbedarf

In den neuen Erlass werden insbesondere die jüngeren gesetzlichen Änderungen durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 und das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz vom 18. Dezember 2013 berücksichtigt. Dabei handelt es sich aber nur um kleinere Änderungen, wie z. B. die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner auch bei der Vermögens­bildung. Die Grundstrukturen bleiben erhalten, sodass sich in den meisten Fällen kein Anpassungsbedarf ergibt.

Vermögensbildungsbescheinigung weiterhin auf Papier

Die Einführung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung steht weiterhin aus. Bis dahin hat die Institution, mit der der Arbeitnehmer den Anlagevertrag abgeschlossen hat, die im Kalenderjahr angelegten vermögenswirksamen Leistungen auf Papier zu bescheinigen. Damit kann der Arbeitnehmer dann die Sparzulage im Rahmen seiner Steuererklärung beantragen.

Steuerfreie Mitarbeiterbeteiligung - auch bei höherem Einkommen

Für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers wird ein steuer- und abgabenfreier Höchstbetrag in Höhe von 360 EUR jährlich gewährt (Paragraf 3 Nummer 39 Einkommensteuergesetz). Diese Möglichkeit steht auch Mitarbeitern zur Verfügung, die die Einkommens­grenzen der Arbeitnehmersparzulage überschreiten und darf auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden.

Aber: Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Mitarbeiterbeteiligung ist, das sie mindestens allen Mitarbeitern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.

Hinweis zur Quelle: Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 23. Juli 2014, Aktenzeichen IV C 5 - S 2430/14/10002