Förderung der Vermögensbildung durch Sparzulagen
Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Mitarbeiter anlegt. Der Arbeitgeber muss auf schriftliches Verlangen einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abschließen. Die verschiedenen Anlageformen lassen sich grob einteilen in das Beteiligungssparen (z. B. auch am Arbeitgeberunternehmen) und das Bausparen:
- Beim Beteiligungssparen beträgt die Arbeitnehmersparzulage 20 Prozent. Dabei gilt ein Höchstbetrag von 400 EUR für Ledige und 800 EUR für Verheiratete. Zu beachten ist, dass die Zulage nur gewährt wird, wenn das zu versteuernde Einkommen nicht über 20.000 EUR liegt. Für zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehepartner gilt der doppelte Betrag, also 40.000 EUR.
- Beim Bausparen beträgt die Arbeitnehmersparzulage nur 9 Prozent. Dabei gilt ein Höchstbetrag von 470 EUR für Ledige und 940 EUR für Verheiratete. Die Einkommensgrenze beträgt hier sogar nur 17.900 EUR für Ledige bzw. 35.800 EUR für Verheiratete.
Die beiden Zulagen (20 Prozent und 9 Prozent) können nebeneinander in Anspruch genommen werden. Die Arbeitnehmersparzulage selbst gehört weder zu den steuerpflichtigen Einkünften noch zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.
Grundsätzlich kein Anpassungsbedarf
In den neuen Erlass werden insbesondere die jüngeren gesetzlichen Änderungen durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 und das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz vom 18. Dezember 2013 berücksichtigt. Dabei handelt es sich aber nur um kleinere Änderungen, wie z. B. die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner auch bei der Vermögensbildung. Die Grundstrukturen bleiben erhalten, sodass sich in den meisten Fällen kein Anpassungsbedarf ergibt.
Vermögensbildungsbescheinigung weiterhin auf Papier
Die Einführung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung steht weiterhin aus. Bis dahin hat die Institution, mit der der Arbeitnehmer den Anlagevertrag abgeschlossen hat, die im Kalenderjahr angelegten vermögenswirksamen Leistungen auf Papier zu bescheinigen. Damit kann der Arbeitnehmer dann die Sparzulage im Rahmen seiner Steuererklärung beantragen.
| Steuerfreie Mitarbeiterbeteiligung - auch bei höherem Einkommen |
Für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers wird ein steuer- und abgabenfreier Höchstbetrag in Höhe von 360 EUR jährlich gewährt (Paragraf 3 Nummer 39 Einkommensteuergesetz). Diese Möglichkeit steht auch Mitarbeitern zur Verfügung, die die Einkommensgrenzen der Arbeitnehmersparzulage überschreiten und darf auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Aber: Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Mitarbeiterbeteiligung ist, das sie mindestens allen Mitarbeitern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. |
Hinweis zur Quelle: Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 23. Juli 2014, Aktenzeichen IV C 5 - S 2430/14/10002
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
11.540
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
5.42244
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
4.8831
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
4.586
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2026 und mehr
4.506
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
3.458
-
Pauschalversteuerung einer Betriebsveranstaltung
3.256
-
Neuerungen bei privat Krankenversicherten ab 2026
3.103
-
Geschenke: Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG
2.771
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
2.655
-
Was passiert bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze?
23.02.2026
-
Minijob und Midijob im Vergleich
23.02.20261
-
Das Wichtigste zu Minijobs in der Elternzeit
20.02.20261
-
FAQ zur steuerfreien Aktivrente ab 2026
17.02.2026
-
Steuerliche Behandlung der bKV
12.02.2026
-
Endlich steuerfrei arbeiten im Ruhestand?
11.02.20262
-
Entgeltabrechnung: Was bei einer nachträglichen Korrektur zu beachten ist
09.02.2026
-
Besondere Zeitgrenzen bei kurzfristigen Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben
05.02.2026
-
Nutzungsentgelte für laufende Nutzung des Firmenwagens
05.02.2026
-
Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
05.02.2026