Lohnsteuerminderung nach Datenübermittlung nur eingeschränkt möglich
Nach Ablauf des Kalenderjahrs ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig (vgl. § 41c Abs. 3 EStG). Der Bundesfinanzhof hatte jedoch entschieden, dass eine Minderung der Lohnsteuerentrichtungsschuld durch eine Änderung der Lohnsteueranmeldung auch später noch möglich ist (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. November 2012, Aktenzeichen VI R 38/11). Im Urteil ging es um vom Mitarbeiter veruntreute Beträge.
Die Finanzverwaltung hat die Anwendung dieser Rechtsprechung bisher nur in engen Grenzen zugelassen. Führt die geänderte Lohnsteueranmeldung zu einer geringeren Lohnsteuer, soll eine Änderung nur in Fallgestaltungen möglich sein, die mit dem Urteilsfall vergleichbar sind (vgl. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 7. November 2013, Aktenzeichen IV C 5 - S 2378/0-07).
Gesetzentwurf enthielt die Änderung
Im Entwurf des "Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" war als wichtigste lohnsteuerliche Maßnahme vorgesehen, dass künftig in allen Fällen eine Änderung der Lohnsteueranmeldung zugunsten oder zuungunsten des Arbeitgebers möglich sein sollte.
Änderungen nur eingeschränkt zulässig
Die Neuregelung wurde im endgültigen Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages aber wieder abgeschwächt. Danach ist zwar die Änderung von Lohnsteueranmeldungen und -festsetzungen auch nach Ablauf des Kalenderjahrs zulässig. Eine Minderung der Lohnsteueranmeldung nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung ist aber nur dann zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer Arbeitslohn ohne vertraglichen Anspruch gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft hat.
Letztlich erfolgt damit doch nur eine gesetzliche Umsetzung der Rechtsprechung. Der Bundesrat hatte Bedenken gegen die weitergehenden Änderungsmöglichkeiten gehabt.
Praxistipp |
Mit dem Gesetzesbeschluss wird noch eine Reihe weiterer Lohnsteueränderungen umgesetzt. Dazu gehören insbesondere ab 2015 die Anpassung der beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden Vorsorgepauschale an die Änderungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung (Zusatzbeitrag) sowie die Anhebung der Betragsgrenze für die jährliche Abgabe von Lohnsteueranmeldungen auf 1.080 Euro. |
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