Lohnsteuer bei der Rabattgewährung durch Fremdfirmen

Die Verwaltung hat zu dem seit Jahren umstrittenen Thema der Rabatte von dritter Seite einen neuen Erlass herausgegeben. Dabei wird weitgehend die großzügigere Rechtsprechung umgesetzt.

Nach dem neuen Erlass gehören Preisvorteile regelmäßig zum Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat. Der Bundesfinanzhof hatte zuletzt in mehreren Entscheidungen die Besteuerung von Rabatten, die Mitarbeitern von dritter Seite eingeräumt werden, eingeschränkt bzw. konkretisiert (vergleiche Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Oktober 2012, Aktenzeichen VI R 64/11 und Urteil vom 10. April 2014, Aktenzeichen VI R 62/11).

Arbeitslohn Dritter nur noch in Ausnahmefällen

Arbeitslohn kann danach nur ausnahmsweise bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn der Rabatt ein Entgelt für eine Leistung bildet, die der Mitarbeiter im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt. 

  • Im ersten Streitfall hatte eine Fremdfirma im Rahmen eines von ihr initiierten "Mitarbeiter-Vorteilsprogramms" an die Mitarbeiter eines Krankenhauses Apothekenartikel aller Art mit Nachlass verkauft. Das Vorteilsprogramm war von der Fremdfirma initiiert und den Mitarbeitern bekannt gemacht worden. Der Arbeitgeber hatte die Bekanntmachung geduldet. 
  • Im zweiten Fall hatten die Mitarbeiter der Klägerfirma Produkte zweier Versicherungsunternehmen zu verbilligten Tarifen erhalten. Es bestanden keinerlei Vereinbarungen oder Absprachen zwischen Arbeitgeber und den Versicherungsunternehmen. Die gewährten Rabatte standen sämtlichen Mitarbeitern aller deutschen Versicherungsunternehmen offen. 

Finanzverwaltung wendet Urteile allgemein an

Die Urteile sollen nach dem neuen Erlass - unter Beachtung der dort aufgeführten Grundsätze - über die entschiedenen Einzelfälle hinaus von der Finanzverwaltung angewendet werden. Preisvorteile, die Mitarbeitern von dritter Seite eingeräumt werden, sind nur noch Arbeitslohn, wenn sie sich für den Mitarbeiter als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und wenn sie im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen.

Ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten schließt die Annahme von Arbeitslohn in der Regel aus. Arbeitslohn liegt auch dann nicht vor, wenn und soweit der Preisvorteil auch fremden Dritten üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt wird, zum Beispiel Mengenrabatte.

Mögliche Fallkonstellationen "aktive Mitwirkung"

Die neue Verwaltungsanweisung beschreibt darüber hinaus, in welchen Konstellationen die Finanzverwaltung von einer aktiven Mitwirkung ausgeht. Eine solche liegt vor oder wird unterstellt, wenn

  • aus dem Handeln des Arbeitgebers ein Anspruch des Mitarbeiters auf den Preisvorteil entstanden ist;
  • der Arbeitgeber für den Dritten Verpflichtungen übernommen hat, zum Beispiel Inkassotätigkeit oder Haftung;
  • zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder enge Beziehung sonstiger Art besteht, zum Beispiel Organschaftsverhältnis;
  • dem Mitarbeiter Preisvorteile von einem Unternehmen eingeräumt werden, dessen Arbeitnehmer ihrerseits Preisvorteile vom Arbeitgeber erhalten. 

Keine aktive Mitwirkung in folgenden Fällen

Eine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers an der Verschaffung von Preisvorteilen ist hingegen nicht anzunehmen, wenn sich seine Beteiligung darauf beschränkt:

  • Angebote Dritter in seinem Betrieb, zum Beispiel am "schwarzen Brett", im betriebseigenen Intranet oder in einem Personalhandbuch bekannt zu machen;
  • Angebote Dritter an die Arbeitnehmer seines Betriebes und eventuell damit verbundene Störungen des Betriebsablaufs zu dulden;
  • die Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer zu bescheinigen;
  • Räumlichkeiten für Treffen der Arbeitnehmer mit Ansprechpartnern des Dritten zur Verfügung zu stellen. 

Insoweit stimmt die neue Verwaltungsanweisung weitgehend mit dem früheren Schreiben  des Bundesfinanzministeriums vom 7. September 1993 zur Behandlung von Rabatten überein, das durch den neuen Erlass ersetzt wird.

Mitwirkung des Betriebsrats oder Personalrats
Die Mitwirkung des Betriebsrats oder Personalrats an der Verschaffung von Preisvorteilen durch Dritte ist nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen und führt allein nicht zur Annahme von Arbeitslohn. Andererseits wird die Zurechnung von Preisvorteilen zum Arbeitslohn nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Betriebsrat oder Personalrat ebenfalls mitgewirkt hat.

Quelle: Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 20. Januar 2015, Aktenzeichen IV C 5 - S 2360/12/10002.