Auswirkung des neuen Dynamisierungsfaktors auf das Krankengeld
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Anpassungsfaktor für das Krankengeld spätestens zum 30.6. eines Jahres bekannt. Krankengeldzuschüsse des Arbeitgebers sollen die finanzielle Belastung der betroffenen Arbeitnehmer mindern. Je nach Höhe des Krankengeldzuschusses sind diese beitragspflichtig.
Beitragspflicht von Krankengeldzuschüssen
Krankengeldzuschüsse des Arbeitgeber während des Bezugs von Krankengeld gelten solange nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit der Zuschuss zusammen mit dem Krankengeld das letzte Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 Euro im Monat übersteigt. Das „letzte“ Nettoarbeitsentgelt wird als Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt bezeichnet. In welcher Weise das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt ermittelt wird, erfahren Sie hier.
Endet die Entgeltfortzahlung für einen Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber der Krankenkasse die Verdienstangaben übermitteln. Bereits bei der Erstellung des Datensatzes muss der Arbeitgeber beurteilen, ob und in welcher Höhe er teilweise Arbeitsentgelt während des Krankengeldbezugs fortzahlen wird. Dabei gelten auch weitergewährte Sachbezüge als Fortzahlung von Arbeitsentgelt.
Meldung des Arbeitsentgelts
Hat der Arbeitgeber im Datensatz die Höhe des Krankengeldes von der Krankenkasse angefordert, übermittelt die Kasse diese nach erfolgter Krankengeldberechnung. Grundsätzlich gelten Arbeitgeberzuschüsse oder sonstige Einnahmen aus der Beschäftigung zwar nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Allerdings ist hier eine Freigrenze zu berücksichtigen:
Achtung: Der Krankengeldzuschuss und die sonstigen Einnahmen dürfen zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 Euro monatlich übersteigen.
Stellt sich dabei heraus, dass die Freigrenze überschritten wurde, muss der Arbeitgeber die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts an die Krankenkasse melden. Der Krankengeldzuschuss bzw. die sonstigen Einnahmen führen zum teilweisen Ruhen des Krankengeldes.
Krankengeld: Dynamisierungsfaktor 2018
Nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraums (Bemessungszeitraum) wird das Krankengeld um den vom BMAS bekanntgegebenen Anpassungsfaktor erhöht. Seit 1.7.2017 beträgt der Anpassungsfaktor 1,0232. Aktuell wurde der Anpassungsfaktor bekanntgegeben, welcher ab 1.7.2018 voraussichtlich 1,0282 betragen wird. Das Brutto-Krankengeld ist demnach durch die Krankenassen bis zum 30.6.2018 um 2,32 % und ab 1.7.2018 voraussichtlich um 2,82 % anzupassen.
Wichtig: Der Anpassungsfaktor gilt erst mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als endgültig bekanntgegeben. Das ist erfahrungsgemäß erst kurz vor dem Stichtag 1.7. der Fall.
Die Dynamisierung ist gesetzlich auch für weitere Entgeltersatzleistungen vorgesehen. Analog zum Krankengeld sind daher auch das Übergangsgeld, das Verletztengeld und das Versorgungskrankengeld zu dynamisieren.
Auswirkungen auf den Krankengeldzuschuss
Wurde durch den Krankengeldzuschuss die Freigrenze in Höhe von 50 Euro monatlich bisher nicht vollständig ausgeschöpft, könnte dieser grundsätzlich durch die veränderte Höhe des Krankengeldes beitragspflichtig werden. Bei der 50-Euro-Grenze handelt es sich nämlich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Eine Änderung oder Dynamisierung des Krankengeldes wirkt sich aber nicht auf die bisher erfolgte Meldung des Arbeitgebers an die Krankenkasse aus.
Eine Meldung der Verdienstangaben aufgrund der Krankengeld-Dynamisierung ist in keiner Norm geregelt. Sofern der Krankengeldzuschuss nach der Dynamisierung beitragspflichtig wird, erfolgt hier also keine erneute Prüfung. Eine Prüfung würde u. U. zu minimalen Beitragsmehreinnahmen führen, was den hohen Verwaltungsaufwand - auf beiden Seiten - nicht rechtfertigen würde.
Wichtig: Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben im Rundschreiben zur beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen vom 13.11.2007 in Abschnitt 3.2 vereinbart, dass eine neue Beurteilung des Krankengeldes lediglich dann zu erfolgen hat, wenn eine arbeitgeberseitige Leistung
- wegfällt,
- hinzukommt oder
- sich die Sozialleistungsart ändert.
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