GmbH-Grundsätze gelten beschäftigte Familienangehörige

Die versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Familienangehörigen wurde nach einem Urteil des BSG konkretisiert. Es gelten die Grundsätze zur Beurteilung von Beschäftigungen in Familien-GmbHs auch für in Einzelunternehmen beschäftigte Familienangehörige.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) v. 30.4.2013 (B 12 KR 19/11 R) ist bedeutsam für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Personen, die bei Familienangehörigen beschäftigt sind. Eine Erwerbstätigkeit, die im Einzelunternehmen eines Familienangehörigen ausgeübt wird, unterscheidet sich nach dem Urteil nicht wesentlich von der Erwerbstätigkeit in einer Familiengesellschaft, z. B. in der Rechtsform einer GmbH.

Die verwandtschaftliche Beziehung schließt die Annahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus, wenn es sich um eine bloße familiäre Mithilfe handelt. Außerdem liegt Selbstständigkeit vor, wenn der Familienangehörige nach seiner Rechtsmacht die Stellung eines Mitunternehmers einnimmt.

Beschäftigung von Familienangehörigen

Damit sind die vom BSG entwickelten Grundsätze zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Geschäftsführern von Gesellschaften auf Beschäftigungsverhältnisse zwischen Angehörigen unter familiären Beziehungen übertragbar. In dem zugrunde liegenden Fall ging es um eine Tätigkeit, die der Kläger seit 1991 gegen ein festes monatliches Entgelt im Ladengeschäft (Weinhandlung mit angeschlossener Gaststätte) seiner Mutter ausübt. Hintergrund ist dabei von vornherein eine spätere Übernahme des Geschäftes durch den Kläger gewesen.

Wesentlicher Einfluss auf die Führung des Geschäfts

Im Jahre 2004 stellte der Kläger bei der Einzugsstelle einen Antrag auf Statusfeststellung. Er unterliege nicht der Sozialversicherungspflicht, da er wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen habe.

Der Kläger gab an, er führe die mit Gaststätte spätestens seit 2001 weitgehend selbstständig. Seine Mutter sei nur noch für die Zubereitung der Speisen und die Kontrolle der Buchhaltung zuständig. Außerdem habe er 2010 aus Rücksicht auf die finanzielle Lage des Unternehmens in eine Reduzierung seines Entgeltes eingewilligt.

Arbeitsvertrag wurde auch in der Praxis tatsächlich umgesetzt

Das BSG hat den Kläger auch ab 2001 in seiner Tätigkeit sozialversicherungspflichtig beurteilt. Dazu haben die Richter für die Beurteilung der Versicherungspflicht auf § 7 Abs. 1 SGB IV abgestellt und als entscheidend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung gesehen.

Es kommt darauf an, ob der Betroffene in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und den Weisungsrechten eines Arbeitgebers unterliegt. Anders herum erfolgt die Beurteilung als Selbstständiger, wenn die Tätigkeit durch im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeiten geprägt ist und ein eigenes Unternehmerrisiko besteht.

Die Rechtsmacht zählt, auch wenn sie nicht ausgeübt wird

Zu den dabei zu würdigenden Umständen gehört auch die den Beteiligten zustehende Rechtsmacht, unabhängig davon, ob von dieser Gebrauch gemacht wurde.

Im strittigen Fall gab einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit typischen Arbeitnehmerrechten und –pflichten. Dieser wurde auch sozialversicherungs- und steuerrechtlich tatsächlich entsprechend umgesetzt. Der Kläger erbrachte seine Dienste im Unternehmen seiner Mutter, die weiterhin alleinige Geschäftsinhaberin blieb.