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Familienangehörige

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Zusammenfassung

 
Begriff

Als Familienangehörige gelten z. B. Ehegatten, Verlobte, Lebenspartner, geschiedene Ehegatten, Verwandte, Verschwägerte und sonstige Familienangehörige.

Die Qualifizierung der Tätigkeit von Angehörigen erfordert die Zuordnung bzw. Abgrenzung zwischen Familienrecht und Arbeitsrecht, die auch über die Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften entscheidet.

Für die entgeltliche Beschäftigung von Familienangehörigen gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen, wie für andere Arbeitnehmer. Darüber hinaus sind jedoch weitere Merkmale zur Feststellung eines steuerliches Dienstverhältnisses bzw. einer abhängigen Beschäftigung zu prüfen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: § 1619 BGB grenzt Mitarbeit von Kindern zu einem Arbeitsverhältnis ab; u. U. greift das JArbSchG bei der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen.

Lohnsteuer: Lohnsteuerlich werden nichtselbständig beschäftigte Familienangehörige nicht anders gestellt als die übrigen Arbeitnehmer. Näheres zur steuerlichen Beurteilung von Arbeitsverhältnissen zwischen Angehörigen regeln R 4.8 EStR und H 4.8 EStH. Der Arbeitnehmerbegriff ist geregelt in § 1 LStDV und mittelbar durch § 19 Abs. 1 EStG. Die Verwaltungsanweisungen R 19.2 LStR sowie H 19.0-19.2 LStH enthalten weitere Informationen.

Sozialversicherung: Was unter einer Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu verstehen ist, definiert § 7 SGB IV für alle Zweige der Sozialversicherung. Das Anfrageverfahren zur Statusklärung in Zweifelsfällen regelt § 7a SGB IV. Zur Kennzeichnung von Familienangehörigen in der Anmeldung zur Sozialversicherung verpflichtet § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1d SGB IV die Arbeitgeber. Grundsätzliche Kriterien zur Abgrenzung der familienhaften Mitarbeit enthalten die Urteile des BSG v. 5.4.1956, 3 RK 65/55, v....

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