Gesellschafter-Geschäftsführer: Gehaltsverzicht

Mit einem lange erwarteten Erlass nimmt die Verwaltung zur neueren Rechtsprechung zum Gehaltszufluss bei Gesellschafter-Geschäftsführern Stellung.

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer als Gegenleistung (Entlohnung) für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis zufließen.

Geldbeträge fließen einem Mitarbeiter regelmäßig dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden.

Ausnahme vom Zuflussprinzip

Ohne Zufluss kann es regelmäßig nicht zu einer Besteuerung von Arbeitslohn kommen. Eine Ausnahme gilt jedoch bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH (über 50 % Beteiligung). Bei dieser Personengruppe wird ein Zufluss von Arbeitslohn bereits dann angenommen, wenn sie über eine von der Gesellschaft geschuldete Vergütung verfügen können.

Zahlte sich ein Geschäftsführer nicht das volle Gehalt aus, nahm das Finanzamt in diesen Fällen trotzdem einen Zufluss an und besteuerte den fiktiven Arbeitslohn­zufluss. Diese Rechtslage war umstritten, wurde aber teilweise von den Finanzämtern ignoriert und per Steuerbescheid durchgesetzt.

Bundesfinanzhof: Kein Zufluss bei ersatzlosem Verzicht

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können jedoch von der Zuflussfiktion nur Gehaltsbeträge und sonstige Vergütungen erfasst werden,

•          die die GmbH den sie beherrschenden Gesellschaftern schuldet und

•          die sich bei der Ermittlung ihres Einkommens mindernd ausgewirkt haben.

Der Bundesfinanzohof verneint daher einen Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber der GmbH auf bestehende oder künftige Entgeltan­sprüche ersatzlos verzichtet (Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. Februar 2011, Aktenzeichen VI R 4/10). Er hat sogar einen Zufluss bei vertraglich zustehendem Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei jahrelanger, einvernehmlicher Nichtauszahlung abgelehnt (Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Mai 2013, Aktenzeichen VI R 24/12).

Zufluss nur noch bei eindeutiger und unbestrittener Forderung

Die Verwaltung will nach ihrem neuen Erlass nur noch dann von einem Zufluss bei Fälligkeit ausgehen, wenn die Forderung eindeutig und unbestritten ist. Unerheblich soll dabei aber sein, ob die Gesellschaft eine Verbindlichkeit tatsächlich gebildet hat, sofern diese nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung hätte gebildet werden müssen.

Zufluss aufgrund verdeckter Einlage

Ergänzend nimmt die Verwaltung dazu Stellung, wann es zu einem Zufluss durch eine körperschaftsteuerliche verdeckte Einlage kommen kann. Entscheidend dafür ist, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer vor oder nach Entstehen seines An­spruchs verzichtet hat. Ist der Anspruch bereits wirtschaftlich entstanden, führt der Verzicht hierauf zu einer verdeckten Einlage und damit zu einem lohnsteuerlichen Zufluss.

 Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 12. Mai 2014, Aktenzeichen IV C 2 - S 2743/12/10001.

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