Erste Tätigkeitsstätte: Ortsfeste betriebliche Einrichtung

Erste Tätigkeitsstätte bei der Lohnsteuer kann nur eine „ortsfeste“ betriebliche Einrichtung sein. In mehreren Entscheidungen hat sich der Bundesfinanzhof mit der Frage befasst, was darunter zu verstehen ist und wie insbesondere großflächige Arbeitgebereinrichtungen zu beurteilen sind.

Ortsfeste betriebliche Einrichtungen, die eine erste Tätigkeitsstätte darstellen können, sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden.

Großflächiges beziehungsweise großräumiges Gebiet als erste Tätigkeitsstätte

Eine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte liegt auch vor, wenn eine Vielzahl solcher Mittel, die für sich betrachtet selbständige betriebliche Einrichtungen darstellen können, räumlich abgrenzbar in einem organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten stehen. Demgemäß kommt ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (beispielsweise Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) als eine erste Tätigkeitsstätte in Betracht (BFH Urteil vom 11.04.2019 - VI R 40/16).

Flughafengelände als erste Tätigkeitsstätte

Entsprechend hat auch ein Arbeitnehmer, der auf einem Flughafen an wechselnden Kontroll­stellen zur Durchführung von Sicherheitskontrollen eingesetzt wird, auf dem Flughafengelände seine erste (großräumige) Tätigkeitsstätte (BFH Urteil vom 11.04.2019 - VI R 12/17).

Hinweis: was nicht als erste Tätigkeitsstätte gilt

Fahrzeuge wie zum Beispiel Reise- oder Linienbusse, Züge, Flugzeuge, Straßenbahnen und LKW von Fernfahrern können jedoch nie als erste Tätigkeitsstätte eingestuft werden.


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