Entfernungspauschale für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ist verfassungsgemäß
Für Fahrten von Arbeitnehmern zu ihrer ersten Tätigkeitsstätte können nicht die tatsächliche Aufwendungen, sondern lediglich Werbungskosten nach Maßgabe der Entfernungspauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer) berücksichtigt werden. Ein steuerfreier Arbeitgeberersatz ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, wenn der Mitarbeiter zwar keine erste Tätigkeitsstätte hat, er aber auf Weisung seines Arbeitgebers einen sogenannten Sammelpunkt aufsuchen muss.
Entfernungspauschale: Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird grundsätzlich die Entfernungspauschale angesetzt. Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale anzusetzenden Betrag, können diese übersteigenden Aufwendungen jedoch zusätzlich angesetzt werden (§ 9 Absatz 2 Satz 2 EStG). Im Urteilsfall (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. November 2016, VI R 4/15) vertrat der Kläger die Auffassung, dass insoweit eine Ungleichbehandlung vorliegen würde.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hat aber der Gesetzgeber das ihm eingeräumte Regelungsermessen insoweit nicht überschritten. Vielmehr erweisen sich die einschränkenden Regelungen für den Grundfall der immer wiederkehrenden Fahrten zur Arbeitsstätte als sachgerecht und folgerichtig.
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Auch die Privilegierung öffentlicher Verkehrsmittel sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn diese Regelung ist von umwelt- und verkehrspolitischen Zielen getragen. Der Umstand, dass diese Verkehrsmittel insbesondere gegenüber privaten Individualverkehr umweltfreundlicher sind, rechtfertigt deren Privilegierung.
Lohnsteuerabzug bei zusätzlich gewährten Zuschüssen
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für zusätzlich gewährte Zuschüsse zu den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent erheben (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). Maßgeblich für die Höhe des pauschalierbaren Betrages sind die tatsächlichen Aufwendungen, jedoch höchstens der Betrag, den der Arbeitnehmer nach den Regelungen zur Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen könnte.
Das bedeutet, dass auch bei der Pauschalierung grundsätzlich die Grenze von 0,30 Euro je Entfernungskilometer je Arbeitstag besteht, bei öffentlichen Verkehrsmitteln aber eine Pauschalierung bis zur tatsächlichen Höhe möglich ist.
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