Wo liegt der Lebensmittelpunkt bei am gleichen Ort tätigen Paaren?
Die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Mitarbeiter wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, können vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden oder alternativ vom Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Mitarbeiter außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
Lebensmittelpunkt bei berufstätigen Paaren
Im aktuellen Urteilsfall beim Bundesfinanzhof hatte sich die Betroffene den weitaus überwiegenden Teil des Jahres nicht allein, sondern zusammen mit ihrem Lebensgefährten in dem beruflich begründeten (Zweit)Haushalt aufgehalten. Daneben stand ihr und ihrem Lebensgefährten im Heimatort eine Wohnung zur Verfügung, die den Eltern des Lebensgefährten der Klägerin gehörte. Dort war sie im Streitjahr 22-mal gewesen.
Fraglich war, ob die gemeinsame Wohnung am Beschäftigungsort zwangsläufig zu der Annahme führt, dass dort auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt und damit eine doppelte Haushaltsführung ausgeschlossen ist.
Gesamtumstände entscheidend
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhof gelten folgende Grundsätze:
- Ob die außerhalb des Beschäftigungsortes gelegene Wohnung als Mittelpunkt der Lebensinteressen angesehen werden kann, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen.
- Das gilt auch dann, wenn beiderseits berufstätige Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten während der Woche (und damit den weitaus überwiegenden Teil des Jahres) am Beschäftigungsort zusammenleben.
- Dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Betroffenen und seiner (Haupt)Bezugsperson zu verorten.
Urteil des Bundesfinanzhof bewertet Einzelfall
Der Ansatz einer doppelten Haushaltsführung trotz gemeinsamer "Paar-Wohnung" am Beschäftigungsort dürfte aber eine Ausnahme bleiben. Der Bundesfinanzhof weist ausdrücklich darauf hin, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Mitarbeiters regelmäßig an den Beschäftigungsort verlagert, wenn er dort mit seinem Partner in eine familiengerechte Wohnung einzieht. Dies gilt auch, wenn die frühere Wohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird.
| Hinweis |
Die vorstehende Gesamtwürdigung hatte das Finanzgericht in der Vorinstanz nicht vorgenommen, weshalb der Bundesfinanzhof den Fall zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen hat. |
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. Oktober 2014, Aktenzeichen VI R 16/14, veröffentlicht am 28. Januar 2015.
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