Bundesfinanzministerium veröffentlicht umstrittene Betriebsveranstaltungs-Urteile
Betriebsfeiern sind im Interesse des Arbeitgebers und deshalb grundsätzlich kein Arbeitslohn. Bisher blieben zwei Veranstaltungen jährlich bis zu einer Freigrenze von 110 Euro steuerfrei. Durch eine Gesetzesänderung (neuer § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) wurde die bisherige 110-Euro-Freigrenze ab 2015 in einen Freibetrag umgewandelt. Dies ist in vielen Fällen vorteilhaft, weil auch bei aufwendigeren Feiern immer 110 Euro je Teilnehmer unbesteuert bleiben. Bei Überschreiten ist eine Pauschalbesteuerung des Restbetrags mit 25 Prozent möglich.
Gesetzesänderung hebelt Rechtsprechung aus
Im Gegenzug werden ab 2015 alle zusätzlich entstehenden Kosten rund um die Betriebsveranstaltung einbezogen. Es spielt keine Rolle mehr, ob die Kosten einzelnen Mitarbeitern individuell zurechenbar sind. Auch Kosten für das Rahmenprogramm, wie zum Beispiel Raummiete, werden in die neue Grenze einbezogen, ebenso wie Kosten für Begleitpersonen des Mitarbeiters (zum Beispiel Ehegatten). Beide Fallgruppen (nicht individualisierbare Kosten sowie Kosten für Begleitpersonen) wollte der Bundesfinanzhof außen vor lassen. Vergleiche Bundesfinanzhof, Urteile zu Betriebsveranstaltungen vom 16. Mai 2013, Aktenzeichen VI R 94/10 und VI R 7/11.
In Zweifelsfällen blieb nur der Rechtsweg
Bisher hatte die Verwaltung die vorstehenden Urteile nicht veröffentlicht. Die Finanzverwaltung wollte sie deshalb auch für die Jahre vor der gesetzlichen Neuregelung nicht anwenden, also insbesondere für Feiern in den Jahren 2013 und 2014. Viele Streitfälle sind deshalb im Rechtsbehelfsverfahren. Die Verwaltung gewährte immerhin regelmäßig ein Ruhen des Verfahrens und ggf. Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung.
Umstrittene Urteile auf der "grünen Liste"
Jetzt gibt es aber endlich Klarheit: Die Urteile sind seit Kurzem auf der sog. grünen Liste des Bundesfinanzministeriums . Die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt steht unmittelbar bevor. Damit ist die günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bis einschließlich 2014 anwendbar. Offene Fälle können nun von den Finanzämter abgeschlossen und positiv beschieden werden.
Günstige Rechtsprechung gilt nur für Altfälle
Für Feiern ab 2015 entfalten die Urteile keinerlei Wirkung mehr, weil sie durch die Gesetzesänderung "überschrieben" werden. Die Verwaltung veröffentlicht sie deshalb mit folgender Fußnote:
"Ab dem Veranlagungszeitraum 2015 gelten neue gesetzliche Regelungen zur Besteuerung von Betriebsveranstaltungen (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG i. d. F. des „Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom 22. Dezember 2014, BGBl. I S. 2417)."
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