Bestandsprüfungsverfahren geht an den Start
Krankenkassen sind verpflichtet, Fehler in den Meldungen mit den Arbeitgebern aufzuklären. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die fehlerhafte Meldung durch Stornierung und Neumeldung zu korrigieren. Seit diesem Jahr lässt es das Gesetz zu, dass Krankenkassen die Meldungen korrigieren. Stimmt der Arbeitgeber der Korrektur zu, meldet die Krankenkasse der Rentenversicherung die korrigierte Meldung. Zusätzlich sendet sie dem Arbeitgeber die fehlerhafte Meldung ergänzt um den korrigierten Wert.
Praxisrelevanz des neuen Bestandsprüfungsverfahrens
Zum Start des Verfahrens wagte kaum jemand eine Prognose, inwieweit die Krankenkassen diese neue Möglichkeit den Arbeitgebern anbieten und welche Arbeitgeber diesen Service in Anspruch nehmen werden. Zum Frühjahr ist eine krankenversicherungs-interne Auswertung geplant, die erste Erkenntnisse bringen wird.
Kein Bestandsprüfungsverfahren beim Beitragsnachweis
Nach der gesetzlichen Regelung können Krankenkassen den Arbeitgebern auch bei einem fehlerhaften Beitragsnachweis anbieten, diesen zu korrigieren. Nach intensiver Prüfung ist festgestellt worden, dass es kaum Sachverhalte gibt, in denen Krankenkassen eigenständig den Beitragsnachweis inhaltlich korrigieren. Insoweit ist mit dem Bundesarbeitsministerium im vergangenen Monat vereinbart worden, dass das Bestandsprüfungsverfahren beim Beitragsnachweis nicht angewendet wird. Dies gilt sowohl für den Arbeitgeber-, als auch für den Zahlstellen-Beitragsnachweis.
Kein Bestandsprüfungsverfahren bei der monatlichen Beitragserhebungsmeldung
Ähnlich war die Erkenntnis der berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei der monatlichen Beitragserhebungsmeldung der Arbeitgeber. Auch hier konnten keine Anwendungsfälle ermittelt werden, die eine Umsetzung dieses Verfahrens gerechtfertigt hätten. Daher wird auch bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen das neue Bestandsprüfungsverfahren nicht umgesetzt.
Keine Bestandsprüfung durch die Rentenversicherungsträger
Das Gesetz reduziert die Verpflichtung zur Umsetzung des Bestandsprüfungsverfahrens nicht auf Krankenkassen. Eigentlich wären auch die 16 Rentenversicherungsträger verpflichtet, das Verfahren umzusetzen.
Die Deutsche Rentenversicherung erklärte jedoch, dass die Rentenversicherungsträger keine Meldungen verändern und das Verfahren keinen Sinn ergäbe.
Negativtestat in den Gemeinsamen Grundsätzen
Auf Grundlage dieser Erkenntnisse sollen in der kommenden Besprechung zum gemeinsamen Meldeverfahren am 28. Februar 2018 die "Gemeinsamen Grundsätzen für Bestandsprüfungen" um entsprechende Ausnahmeregelungen für den Beitragsnachweis, der monatlichen Beitragserhebungsmeldung und der Rentenversicherung ergänzt werden.
Gesetzliche Klarstellung mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz
Durch die neuen Ausnahmeregelungen bleibt von der ursprünglichen Regelung der Vorschrift nicht mehr viel übrig. Für das Zahlstellen-Meldeverfahren, dem EEL-Verfahren sowie dem AAG-Verfahren bestehen bereits Ausnahmeregelungen. Damit das Gesetz den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, soll im Rahmen des 7. SGB IV-Änderungsgesetzes die Rechtsnorm § 98 Abs. 2 SGB IV im Sinne der in den Gemeinsamen Grundsätzen formulierten Ausnahmeregelungen angepasst werden.
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
11.540
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
5.42244
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
4.8831
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
4.586
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2026 und mehr
4.506
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
3.458
-
Pauschalversteuerung einer Betriebsveranstaltung
3.256
-
Neuerungen bei privat Krankenversicherten ab 2026
3.103
-
Geschenke: Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG
2.771
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
2.655
-
Was passiert bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze?
23.02.2026
-
Minijob und Midijob im Vergleich
23.02.20261
-
Das Wichtigste zu Minijobs in der Elternzeit
20.02.20261
-
FAQ zur steuerfreien Aktivrente ab 2026
17.02.2026
-
Steuerliche Behandlung der bKV
12.02.2026
-
Endlich steuerfrei arbeiten im Ruhestand?
11.02.20262
-
Entgeltabrechnung: Was bei einer nachträglichen Korrektur zu beachten ist
09.02.2026
-
Besondere Zeitgrenzen bei kurzfristigen Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben
05.02.2026
-
Nutzungsentgelte für laufende Nutzung des Firmenwagens
05.02.2026
-
Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
05.02.2026