Beschäftigung nach dem Studium von Beginn an versicherungsfrei
Das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 8./9.5.2012 (Top 5) betrifft Werkstudenten. Wurde neben dem Studium eine versicherungsfreie Beschäftigung ausgeübt und wird im unmittelbaren Anschluss daran eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) aufgenommen, besteht Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung vom Beginn der Beschäftigung an. Das gilt auch, wenn die Beschäftigung über der JAEG beim selben Arbeitgeber ausgeübt wird, bei dem unmittelbar zuvor die Werkstudententätigkeit geendet hat.
Bei Arbeitgeberwechsel besteht sofort Versicherungsfreiheit
Der nicht seltene Sachverhalt wird damit durch eine Sonderregelung gelöst, mit der die üblichen Regelungen durchbrochen werden. Die Versicherungsfreiheit von höherverdienenden Arbeitnehmern besteht vom Beginn der Beschäftigung an, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der zu beurteilenden Beschäftigung
bei vorausschauender Betrachtungsweise die JAEG übersteigt. Nimmt ein Werkstudent die nachfolgende Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber auf, greift diese Regelung mit der Folge, dass von Beginn der neuen Beschäftigung an Versicherungsfreiheit besteht.
Sofortige Versicherungsfreiheit auch ohne Arbeitgeberwechsel
Grundsätzlich gilt: Besteht in einem Beschäftigungsverhältnis zunächst Versicherungspflicht, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird, endet die Versicherungspflicht bei Überschreiten der JAEG erst mit Ablauf des Kalenderjahres. Dies soll allerdings nach dem neuen Besprechungsergebnis für den Sachverhalt mit einer Nachfolgebeschäftigung eines Werkstudenten bei demselben Arbeitgeber nicht gelten. Grund hierfür ist, dass aufgrund der Beschäftigung während des Studiums (Werkstudent) keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer besteht, die bis zum Kalenderjahresende fortzuführen wäre. In diesen Fällen besteht daher Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung in der „neuen“ Beschäftigung bereits ab Beginn. Der Arbeitnehmer wird damit genauso beurteilt wie ein ehemaliger Werkstudent, der als höher verdienender Arbeitnehmer zu einem anderen Arbeitgeber wechselt.
Vorteil: Die Frage, ob es sich versicherungsrechtlich um dieselbe oder eine neue Beschäftigung handelt, braucht in diesem Zusammenhang gar nicht geklärt werden.
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
4.013
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
3.35444
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
2.6421
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2026 und mehr
1.898
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
1.744
-
Was passiert bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze?
1.692
-
So bleiben Sonn- und Feiertagszuschlag sowie Nachtzuschlag steuerfrei
1.6046
-
Dienstrad: Leasing, Überlassung, Übereignung und Aufladen von E-Bikes
1.5602
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
1.453
-
Entgeltabrechnung: Was bei einer nachträglichen Korrektur zu beachten ist
1.216
-
Entlastungsprämie für hohe Energiepreise: bis zu 1.000 Euro steuerfrei
24.04.2026
-
Arbeitslos und Minijob: Was zu beachten ist
23.04.2026
-
Digitaler Musikvertrieb unterliegt der Künstlersozialkasse
21.04.2026
-
Lohnsteuerliche Behandlung von unbezahltem Urlaub
20.04.2026
-
Besteuerung einer Urlaubsabgeltung für mehrere Jahre
15.04.2026
-
Arbeitszeitkonto im Minijob: Das müssen Sie beachten
14.04.2026
-
Statusfeststellung zur Selbstständigkeit soll einfacher werden
13.04.2026
-
Zwischen Taschenrechner und Zukunft – das absurde Leben der Lohnabrechnung
09.04.20262
-
FAQ zur steuerfreien Aktivrente ab 2026
02.04.2026
-
Änderungen bei Betriebsveranstaltungen: Voraussetzungen und Freigrenze
24.03.2026