Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 2015
Arbeitgeber zahlen pflichtversicherten Arbeitnehmern einen Beitragszuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Auch freiwillig oder privat krankenversicherte Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Es handelt sich dabei meist um Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt über der Krankenversicherungspflichtgrenze (2015 = 54.900 EUR jährlich) liegt.
Beitragszuschuss für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung
Ab 1.1.2015 beträgt der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung 14,6 %. Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers wird aus der Hälfte dieses Prozentsatzes, aus 7,3 % des Entgelts berechnet. Allerdings ist der Zuschuss begrenzt. Er wird maximal aus der Beitragsbemessungsgrenze (2015 = 4.125 EUR) berechnet. Der Höchstzuschuss beläuft sich somit ab 1.1.2015 auf einen Betrag in Höhe von 301,13 EUR bzw. 288,75 EUR bei Personen ohne Anspruch auf Krankengeld (z. B. Altersteilzeit).
Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung
Auch in der Pflegeversicherung zahlt der Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Dieser entspricht dem Betrag, der bei Pflichtversicherten zu zahlen wäre, also 1,175 %. Der für kinderlose Versicherte zu zahlende Zusatzbeitrag bleibt hier unberücksichtigt, da er allein durch den Arbeitnehmer zu tragen ist.
Im Bundesland Sachsen gibt es eine andere Beitragsaufteilung. Der Zuschuss beträgt hier lediglich 0,675 %. Der Höchstzuschuss zur Pflegeversicherung beträgt ab 1.1.2015 bundeseinheitlich 48,47 EUR, im Bundesland Sachsen 27,84 EUR.
Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss die Hälfte des Beitrags, den er auch einem freiwillig gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer zahlen würde. Als Höchstzuschuss gilt für 2015 ebenfalls ein Betrag in Höhe von 301,13 EUR bzw. 288,75 EUR.
In der privaten Pflegeversicherung sind die „gesetzlichen“ Werte analog anzuwenden.
Kein Beitragszuschuss für gesetzlich versicherte Familienangehörige
In einer privaten Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber für ihre in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Angehörigen keinen Beitragszuschuss verlangen. Dies hat das Bundessozialgericht bereits im Jahr 2013 entschieden (BSG, Urteil v. 20.3.2013 B 12 KR 4/11 R). Die Entscheidung gilt sowohl für die Kranken- als auch für die Pflegeversicherung.
Achtung: Sollte der Arbeitgeber den Zuschuss freiwillig zahlen, so ist dieser steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben sich in Ihrer Besprechung v. 20./21.11.2013 dem Urteil des Bundessozialgerichts angeschlossen. Die praktische Umsetzung des BSG-Urteils gilt seit dem 1.1.2014.
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