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Beitragszuschuss

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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Beitragszuschuss ist eine Leistung des Arbeitgebers an Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Verdienstgrenze nicht pflichtversichert oder wegen einer privaten Krankenversicherung von der Pflichtversicherung befreit sind. Die jeweiligen Zuschüsse stellen kein direktes Arbeitsentgelt dar.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Zuschüsse des Arbeitgebers zum privaten bzw. freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrag ergeben sich aus § 257 SGB V, bei Bezug von Kurzarbeitergeld i. V. m. § 249 Abs. 2 SGB V, zum Pflegeversicherungsbeitrag aus § 61 SGB XI.

Sozialversicherung

1 Krankenversicherung

1.1 Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze[1] versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.[2] Sinkt das Arbeitsentgelt unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze, tritt Krankenversicherungspflicht ein. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, privat krankenversichert sind und in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich versichert waren.[3] Diese Personen erhalten dennoch den Beitragszuschuss, obwohl das Entgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt.

 
Achtung

Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Mehrfachbeschäftigung

Für Arbeitnehmer, die mehrfachbeschäftigt und wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, wird der Beitragszuschuss in Höhe der jeweiligen Entgelte unter den Arbeitgebern berechnet.[4]

[1] § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.
[2]

S. Arbeitgeberanteil.

[3]

S. Versicherungsfreie Beschäftigungen, Abschn. 1.2.

[4]

S. Mehrfachbeschäftigung: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung, Abschn. 6.

1.2 Privat krankenversicherte Arbeitnehmer

Nicht gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten den Zuschuss, wenn Sie wegen Übers...

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