Aufzeichnungspflichten von lohnsteuerfreien Bezügen: Erleichterungen beschlossen
Arbeitgeber müssen bestimmte steuerfreie Bezüge nicht im Lohnkonto aufzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Durch die "Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften" vom 25. Juni 2020 (BGBl 2020 I S. 1495) ist der Anwendungsbereich dieser Vereinfachungsregelungen ausgeweitet worden.
Lohnkonto: Steuerfreie Bezüge, die nicht aufzuzeichnen sind
Lohnsteuerfrei bleiben unter anderem:
- die Vorteile von Mitarbeitern aus der privaten Nutzung
- von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör (Computer, Handy, Tablet etc.),
- aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen (z.B. Office-Software), die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt,
- und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen (§ 3 Nr. 45 EStG).
- Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung Mitarbeitern von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist (§ 3 Nr. 51 EStG).
Beide Arten von Bezügen müssen bereits bisher nicht im Lohnkonto aufgezeichnet werden.
Lohnkonto: Erleichterungen bei Aufzeichnungspflichten
Nun sind zu dieser Liste die folgenden - aktuell bis 2030 befristeten - Steuerbefreiungen hinzugekommen:
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist (§ 3 Nr. 37 EStG), also die steuerfreie Überlassung von E-Bikes ohne Kennzeichen und klassischen Fahrrädern, sowie
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile
- für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs beim Arbeitgeber (oder bei einem verbundenen Unternehmen)
- und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung
(§ 3 Nr. 46 EStG), sogenannte Wallboxen.
Auch diese Vorteile müssen nach der neuen Verordnung nicht mehr im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Die neue Regelung soll der Vermeidung von Bürokratie auf Seiten der Arbeitgeber dienen.
Die Verordnung ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten und gilt damit ab sofort.
Hinweis: Übereignung ist nicht steuerfrei
Sowohl bei Fahrrädern wie auch bei Wallboxen ist – ebenso wie bei der Überlassung von elektronischen Geräten - nur die Überlassung steuerfrei. Falls eine Übereignung an den Mitarbeiter erfolgen soll, besteht die Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 und 7 EStG).
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2025
14.519
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
7.189
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
6.6791
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
6.230
-
Midijob: Neue Formeln ab 1. Januar 2025
6.020
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
4.756
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
4.749
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2025 und mehr
4.705
-
Elektrodienstwagen: Aufladen im Betrieb und zuhause
4.56740
-
Aussteuerung beim Krankengeld: Arbeitslosengeld, Meldungen und der Umgang mit Einmalzahlungen
3.971
-
Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen für 2025
23.01.20252
-
Unterschiedliche Berücksichtigung von Einmalzahlungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht
22.01.2025
-
FAQ: Häufige Fragen und Antworten zu Einmalzahlungen und Märzklausel
22.01.2025
-
Richtige Zuordnung von Einmalzahlungen
22.01.2025
-
Berechnung der SV-Beiträge bei Anwendung der Märzklausel
22.01.2025
-
Märzklausel bei Einmalzahlung prüfen
22.01.2025
-
Minijob und Midijob im Vergleich
22.01.20251
-
Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen für die Altersteilzeit
17.01.2025
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
16.01.2025
-
Steuerliche Behandlung der bKV
13.01.2025