Aufzeichnungspflichten von lohnsteuerfreien Bezügen: Erleichterungen beschlossen
Arbeitgeber müssen bestimmte steuerfreie Bezüge nicht im Lohnkonto aufzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Durch die "Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften" vom 25. Juni 2020 (BGBl 2020 I S. 1495) ist der Anwendungsbereich dieser Vereinfachungsregelungen ausgeweitet worden.
Lohnkonto: Steuerfreie Bezüge, die nicht aufzuzeichnen sind
Lohnsteuerfrei bleiben unter anderem:
- die Vorteile von Mitarbeitern aus der privaten Nutzung
- von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör (Computer, Handy, Tablet etc.),
- aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen (z.B. Office-Software), die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt,
- und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen (§ 3 Nr. 45 EStG).
- Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung Mitarbeitern von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist (§ 3 Nr. 51 EStG).
Beide Arten von Bezügen müssen bereits bisher nicht im Lohnkonto aufgezeichnet werden.
Lohnkonto: Erleichterungen bei Aufzeichnungspflichten
Nun sind zu dieser Liste die folgenden - aktuell bis 2030 befristeten - Steuerbefreiungen hinzugekommen:
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist (§ 3 Nr. 37 EStG), also die steuerfreie Überlassung von E-Bikes ohne Kennzeichen und klassischen Fahrrädern, sowie
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile
- für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs beim Arbeitgeber (oder bei einem verbundenen Unternehmen)
- und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung
(§ 3 Nr. 46 EStG), sogenannte Wallboxen.
Auch diese Vorteile müssen nach der neuen Verordnung nicht mehr im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Die neue Regelung soll der Vermeidung von Bürokratie auf Seiten der Arbeitgeber dienen.
Die Verordnung ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten und gilt damit ab sofort.
Hinweis: Übereignung ist nicht steuerfrei
Sowohl bei Fahrrädern wie auch bei Wallboxen ist – ebenso wie bei der Überlassung von elektronischen Geräten - nur die Überlassung steuerfrei. Falls eine Übereignung an den Mitarbeiter erfolgen soll, besteht die Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 und 7 EStG).
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
2.2881
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
1.74844
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
1.722
-
Was passiert bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze?
1.455
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2026 und mehr
1.212
-
Neue Regelung zur Teilarbeitsunfähigkeit verabschiedet
1.1725
-
Aktuelle Rechtslage bei Sachbezügen und Gutscheinen
1.12914
-
Dienstrad: Leasing, Überlassung, Übereignung und Aufladen von E-Bikes
1.0592
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
1.056
-
Steuerfreie Übernahme von Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber
99915
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
10.08.2026
-
Verpflichtung zur Führung elektronischer Entgeltunterlagen
05.08.2026
-
Steuer- und beitragsfreie Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber
04.08.2026
-
Endlich weniger Bürokratie bei der A1-Bescheinigung?
29.07.20261
-
Geplante Lohnsteuerentlastungen und weitere Steueränderungen
28.07.2026
-
Meldung von Praktikanten in der Unfallversicherung
23.07.20262
-
Aktualisierte FAQ zur steuerfreien Aktivrente
21.07.2026
-
Künstlersozialabgabe steigt 2027 auf 5,0 Prozent
16.07.2026
-
Neue Regelung zur Teilarbeitsunfähigkeit verabschiedet
14.07.20265
-
Zusätzlichkeitskriterium für Arbeitgeberleistungen
13.07.2026