Ausnahmen der SV-Pflicht bei GmbH-Geschäftsführern
Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, ist dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 Prozent der Anteile am Stammkapital hält (Mehrheitsgesellschafter).
Rechtsmacht des GmbH-Geschäftsführers spricht gegen abhängige Beschäftigung
Ist der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter, ist eine solche Rechtsmacht, die eine abhängige Beschäftigung ausschließt, ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn er exakt 50 Prozent der Anteile hält oder bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende ("echte"/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, sodass es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Damit hat das Bundessozialgericht seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt und entsprechende Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.
Stimmbindungsabrede hat keine Auswirkung auf SV-Pflicht des GmbH-Geschäftsführers
Im ersten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 45,6 Prozent am Stammkapital. Eine mit seinem Bruder als weiterem Gesellschafter der GmbH getroffene "Stimmbindungsabrede" änderte an der Annahme von Sozialversicherungspflicht ebenso wenig etwas, wie dessen Angebot an den Kläger, künftig weitere Anteile zu erwerben. Im zweiten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 12 Prozent am Stammkapital.
Entscheidend für SV-Pflicht: der Grad der Einflussmöglichkeiten
In beiden Fällen betonte das Bundessozialgericht, dass es nicht darauf ankomme, dass ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse habe und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit, zum Beispiel bei den Arbeitszeiten, eingeräumt würden. Entscheidend sei vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.
Hinweis: BSG, Urteil v. 14.3.2018, B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
4.082
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
3.17244
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
2.4871
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2026 und mehr
1.796
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
1.659
-
Was passiert bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze?
1.654
-
So bleiben Sonn- und Feiertagszuschlag sowie Nachtzuschlag steuerfrei
1.5406
-
Dienstrad: Leasing, Überlassung, Übereignung und Aufladen von E-Bikes
1.4142
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
1.373
-
Entgeltabrechnung: Was bei einer nachträglichen Korrektur zu beachten ist
1.160
-
Entlastungsprämie für hohe Energiepreise: Bis zu 1.000 Euro steuerfrei
24.04.2026
-
Arbeitslos und Minijob: Was zu beachten ist
23.04.2026
-
Digitaler Musikvertrieb unterliegt der Künstlersozialkasse
21.04.2026
-
Lohnsteuerliche Behandlung von unbezahltem Urlaub
20.04.2026
-
Besteuerung einer Urlaubsabgeltung für mehrere Jahre
15.04.2026
-
Arbeitszeitkonto im Minijob: Das müssen Sie beachten
14.04.2026
-
Statusfeststellung zur Selbstständigkeit soll einfacher werden
13.04.2026
-
Zwischen Taschenrechner und Zukunft – das absurde Leben der Lohnabrechnung
09.04.20262
-
FAQ zur steuerfreien Aktivrente ab 2026
02.04.2026
-
Änderungen bei Betriebsveranstaltungen: Voraussetzungen und Freigrenze
24.03.2026