Wie der Arbeitgeber über offene Stellen Auskunft geben muss

Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 7 Abs. 2 TzBfG, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, ist nicht auf ausgeschriebene Arbeitsplätze beschränkt. Sie besteht auch dann, wenn eine Bewerbung auf einzelne Stellen nicht möglich ist, sondern eine zentrale Bewerbung erfolgt.

Der Arbeitgeber hat einen Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Veränderung von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen.

Eine Lehrerin hatte den Wunsch geäußert, Ihre Arbeitszeit aufzustocken, jedoch nicht die konkrete Lage ihrer Arbeitszeit genannt. War dieses Unterlassen bereits das Aus für den Anspruch? 

Nein. Denn dem Auskunftsanspruch steht nicht entgegen, dass kein ausdrücklicher Wunsch zur Veränderung der Lage ihrer Arbeitszeit geäußert wird.

Nach § 7 Abs. 2 TzBfG ist es zwar grundsätzlich erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Dauer und Lage der von ihm gewünschten Arbeitszeit mitteilt. Die Lehrerin  hat jedoch im konkreten Fall zu Recht darauf hingewiesen, dass die Unterrichtszeiten in Grundschulen vorgegeben sind. Wenn sie keinen Wunsch zur Lage ihrer Arbeitszeit geäußert hat, so macht dies ihr Begehren nicht unwirksam, sondern führt dazu, dass sie dem Beklagten im Rahmen seines Direktionsrechts die Befugnis einräumt, die Lage ihrer Arbeitszeit nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 7 Abs. 2 TzBfG, „über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren“, ist nicht auf ausgeschriebene Arbeitsplätze beschränkt.

Der Gesetzeswortlaut bezieht sich nicht auf ausgeschriebene Arbeitsplätze, auch wenn in § 7 Abs. 1 TzBfG eine Pflicht zur Ausschreibung geregelt ist. Vielmehr ist § 7 Abs. 2 TzBfG so zu verstehen, dass der Arbeitgeber über solche Arbeitsplätze informieren muss, die dem angezeigten Wunsch des Arbeitnehmers entsprechen. Das Wort „entsprechende“ hat nach dem Wortlaut des Gesetzes und seiner Systematik einen sehr viel engeren Bezug zum Wunsch des Arbeitnehmers als zur Ausschreibung von Arbeitsplätzen. Würde man den Informationsanspruch auf ausgeschriebene Arbeitsplätze beschränken, so könnte dies Arbeitgeber dazu veranlassen, Ausschreibungen zu unterlassen. Gerade bei nicht ausgeschriebenen Arbeitsplätzen kann eine Informationspflicht des Arbeitgebers die vom Gesetzgeber bezweckte Transparenz der Gestaltung von Teilzeitarbeit steigern (LAG München, 2 Sa 1036/12, Urteil vom 11.4.2013).

Hinweis zur Informationspflicht: Der Anspruch aus § 7 Abs. 2 TzBfG regelt einen individualrechtlichen Anspruch eines Arbeitnehmers auf Information. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Information über solche Stellen im Betrieb oder Unternehmen, für die er aufgrund seiner persönlichen Eignung sowie seiner Arbeitszeitwünsche in Betracht kommt. Aus diesem Informationsanspruch des Arbeitnehmers ergibt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer über entsprechend zu besetzende Arbeitsplätze zu informieren. Davon erfasst sind sowohl frei werdende Arbeitsplätze als auch neu gestaltete bzw. neu geschaffene.

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