Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen

Mit dem geplanten Flexi-Rentengesetz sollen auch bei einer vorgezogenen Altersrente zusätzliche Möglichkeiten entstehen, beispielsweise beim Ausgleich der Rentenabschläge und hinsichtlich einer verbesserten Rentenauskunft. Welche Details dabei zu beachten sind.

Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich von Rentenabschlägen

Ein vorzeitiger Rentenbezug hat nach geltendem Recht Abschläge in Höhe von 0,3 Prozent pro Monat der früheren Inanspruchnahme zur Folge. Diese Abschläge gleichen die Kosten des früheren und damit (auf die gesamte Rentenlaufzeit gesehen) zugleich längeren Rentenbezugs aus.

Die Abschläge können bereits heute durch zusätzliche Beitragszahlungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeglichen werden (§ 187a SGB VI). Jedoch wird von dieser Möglichkeit nur sehr selten Gebrauch gemacht. Im Rentenzugang des Jahres 2014 gab es weniger als 1.000 Fälle eines solchen Abschlagsausgleichs. Dies könnte zum einen daran liegen, dass relativ hohe Summen zum Ausgleich erforderlich sind. Zum anderen erhalten Versicherte derzeit die erforderliche Rentenauskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Abschlagsausgleich auf Antrag grundsätzlich erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres. Bei berechtigtem Interesse auch schon früher.

Bereits mit 50 Rentenminderungen reduzieren

Mit dem - zum 1. Juli 2017 geplanten - Inkrafttreten der Neuregelung besteht nach Vollendung des 50. Lebensjahres regelmäßig ein berechtigtes Interesse für die zum Abschlagsausgleich erforderliche Rentenauskunft. Dies bedeutet, dass Versicherte die Auskunft auf Antrag auch ohne den Nachweis eines berechtigten Interesses schon mit dem vollendeten 50. Lebensjahr erhalten können. Wer dies also überlegt, kann somit früher und flexibler als bisher seinen vorzeitigen Ausstieg aus dem Erwerbsleben planen und die damit einhergehenden Rentenminderungen reduzieren. Durch den verlängerten Zeitraum können die Ausgleichsbeiträge über mehr Jahre als bisher gezahlt werden. Die Beiträge können bis zu zweimal im Laufe eines Jahres gezahlt werden. Nicht möglich ist es, die Beiträge monatlich zu zahlen.

Kein Abschlagsausgleich mehr bei Nichtinanspruchnahme

Der Abschlagsausgleich ist allerdings nicht mehr zulässig, wenn der eigentliche Zweck der Ausgleichszahlung nicht mehr erreicht werden kann. Das heißt, wenn der konkrete Ausgleich der Minderung oder das vollständige Abkaufen der Rentenabschläge nicht mehr möglich ist. Dies ist ab dem Zeitpunkt der Fall, ab dem die Versicherten die vorgezogene (abschlagsbehaftete) Altersrente, für die die Rentenauskunft erteilt worden ist, nicht beansprucht haben oder ab dem sie eine abschlagsfreie Altersrente, zum Beispiel die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte, beziehen können.

Wie funktioniert der Abschlagsausgleich?

Wer Beiträge zum Abschlagsausgleich einzahlt, erhält bei seiner Rente einen Zuschlag an Entgeltpunkten. Dieser Zuschlag richtet sich nach der Höhe des eingezahlten Betrags und dem Zahlungszeitpunkt. Er wird unter Zuhilfenahme des Umrechnungsfaktors, der für Entgeltpunkte (Ost bzw. West) im Rahmen des Versorgungsausgleichs gilt, wie folgt berechnet:

Eingezahlter Betrag × Umrechnungsfaktor = Zuschlag an Entgeltpunkten

Beispiel
Berechnung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beitragszahlung für vorzeitige Altersrente
Am 1.9.2016 werden 30.000 EUR zum Ausgleich künftiger Rentenminderungen eingezahlt, daraus ergeben sich 30 000 EUR × 0,0001474507 bzw. 0,0001692586 (Faktor für Entgeltpunkte West bzw. Ost in 2016) 4,4235 zusätzliche Entgeltpunkte (West) bzw. 5,0778 zusätzliche Entgeltpunkte (Ost).

Zugrunde zu legen ist der Faktor, der galt, als die Beiträge gezahlt wurden. Dabei kommt es auf den Tag an, an dem die

  • Rentenauskunft über die Höhe der möglichen Beitragszahlung oder
  • Beitragszahlung selbst beantragt worden ist, wenn die Beiträge innerhalb einer angemessenen Frist (im Inland grundsätzlich 3 Monate) gezahlt worden sind.

Bei Teilzahlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten kann es zur Berechnung mit unterschiedlichen Faktoren kommen.
Diese Zuschläge an Entgeltpunkten (persönliche Entgeltpunkte Ost/West) werden bei jeder Rente (Erwerbsminderungsrente, Altersrente oder Rente wegen Todes) berücksichtigt; nicht etwa nur bei der vorzeitigen Altersrente.