Verunglimpfung des Wettbewerbers im Social Web kann teuer werden
Auf Xing hatte das Unternehmen über einen Wettbewerber folgendes veröffentlicht: "Sie wissen ja hoffentlich, was Sie sich da angetan haben? und Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind?" Diesen abwertende Äußerungen waren keine konkreten Informationen beigefügt.
Darin liegt ein verstoß gegen das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" (UWG). vor. Denn die Herabsetzung eines Mitbewerbers ist zu bejahen, wenn die Handlung geeignet ist, die Wertschätzung des betroffenen Mitbewerbers in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise zu verringern. Die Handlung muss die Interessen des Mitbewerbers nach Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Verbraucher und der Meinungsfreiheit in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen. Grundsätzlich unzulässig sind Schmähkritik sowie bloße pauschale und unsachliche abfällige Äußerungen ohne jeden Informationsgehalt.
Ein Unternehmer kann gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UW die für eine Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen, wobei der Geschäftswert entsprechend dem Hauptsacheverfahren festzulegen ist. Bei einem Unterlassungsanspruch nach dem UWG bestimmt sich der Streitwert im wesentlichen nach der Größe des Unternehmens des Anspruchsberechtigten auf der einen Seite und der Markstellung des Anspruchsgegners sowie der Gefährlichkeit des Wettbewerbsverstoßes auf der anderen Seite. So kann eine abwertende Äußerung im Web schnell erhebliche finanzielle Folgen haben (LG Heidelberg, 1 S 58/11).
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