Kündigung bei Weitergabe sensibler Daten
Behält ein Arbeitnehmer Interna des Unternehmens nicht für sich, kommt er schnell mit den Pflichten aus seinem Arbeitsverhältnis in Konflikt. So können Arbeitgeber durchaus eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen an Dritte weitergeben werden. Allerdings, wie immer in Kündigungsfragen, bedarf es eines genauen Blicks auf die Umstände des Einzelfalls.
In der vom Landesarbeitsgericht entschiedenen Angelegenheit werteten die Richter mehrere Faktoren gegen die vom Arbeitgeber ausgesprochene außerordentliche Kündigung: Zwar gelangten – zufällig – brisante Unternehmensdaten in den Besitz des Mitarbeiters. Allerdings waren diese weder mit einem Vertraulichkeitsvermerk versehen, noch außerhalb der Zugriffsrechte des Arbeitnehmers – und nicht zuletzt nicht außerhalb der Unternehmensgruppe weitergeben.
Fall: Sensible Unterlagen an Betriebsrat weitergegeben
Im konkreten Fall handelte es sich um einen Mitarbeiter, der zum Einzelbetriebsrat gewählt wurde. Zur Einarbeitung verwies ihn das Unternehmen an den Betriebsrat im Schwesterunternehmen. Anlässlich eines dienstlichen Auftrags – und ohne Zusammenhang mit diesem – stieß der Mitarbeiter auf Rechnungen mit der vom Unternehmen arbeitsrechtlich beauftragten Rechtsanwaltskanzlei, die in der Datenbank hinterlegt waren.
Er druckte Rechnungen sowie Time-Sheets aus und zeigte sie einem Betriebsratsmitglied des Schwesterunternehmens. Als der Kollege den Besitz der Unterlagen als kritisch erachtete, reagierte der Mitarbeiter umgehend: Er ließ die Papiere durch den Schredder und veranlasste, seine Zugriffsrechte entsprechend einzuschränken.
LAG: Kein Geschäftsgeheimnis, kein Dritter
Das Unternehmen reagierte mit einer außerordentlichen Kündigung des Einzelbetriebsrats. Das Landesarbeitsgericht hält die Kündigung jedoch für unwirksam. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Mitarbeiter gerade keine Geschäftsgeheimnisse an Dritte weitergegeben hatte. Bereits mangels Vertraulichkeitsvermerk wertete das Gericht die Unterlagen nicht als Geschäftsgeheimnisse. Zumal der Mitarbeiter zunächst uneingeschränkten auf die Datenbank des Unternehmens zugreifen durfte.
Angesichts der Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe und der vom Arbeitgeber gewünschten Zusammenarbeit handelt es sich beim Betriebsrat des Schwesterunternehmens zudem nicht um einen Dritten. Auch weil der Mitarbeiter nach dem Vorfall sofort die entsprechenden Konsequenzen gezogen hatte, hielten die Richter eine Abmahnung für ausreichend.
Hinweis: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. März 2015, Az. 3 Sa 400/14
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