Wenn Mitarbeiter Betriebsgeheimnisse mitnehmen
Gerade in der Formel Eins achten die Teams besonders darauf, dass taktische oder auch technische Details, beispielsweise am Rennauto selbst, nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Betriebsgeheimnis. Auch in anderen Bereichen der Wirtschaft ist Geheimniskrämerei an der Tagesordnung. Betriebsgeheimnisse werden streng gehütet, oft sind sie notwendig für den wirtschaftlichen Erfolg. Was aber, wenn langjährige Mitarbeiter – wie Sebastian Vettel zuletzt in der Formel Eins – den Arbeitgeber wechseln? Schließlich nehmen sie das Wissen um so manches Betriebsgeheimnis beim ehemaligen Arbeitgeber mit.
Geheimnisverrat strafrechtlich relevant
Während des Arbeitsverhältnisses ist klar: Arbeitsrechtlich sind Arbeitnehmer verpflichtet, über bestimmte Betriebs- und Unternehmensinterna Stillschweigen zu bewahren – wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran hat, dass gewisse Sachverhalte auch geheim bleiben. Dabei kann es sich um Technik, Rezepte oder auch persönliche Daten handeln. Den Verrat von Betriebsgeheimnissen stellt § 17 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sogar unter Strafe.
Arbeitgeberwechsel: Schweigepflicht vereinbaren
Endet das Arbeitsverhältnis, kann der ehemalige Mitarbeiter seine redlich erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen – selbst wenn sie Betriebsgeheimnisse betreffen – grundsätzlich für sich verwerten, wenn nichts anderes wirksam vereinbart ist. Grundsätzlich besteht nämlich auch die Möglichkeit, den Mitarbeiter – auch nachdem er das Unternehmen verlassen hat – zur Geheimhaltung zu verpflichten. Eine solche Vereinbarung sollte jedoch regeln, wie lange eine Schweigepflicht besteht und worauf sie sich konkret bezieht.
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