Senior Partner und Geschäftsführer: Arbeitnehmereigenschaft nicht gegeben
Das Kündigungsschutzgesetz soll sozial ungerechtfertigte Kündigungen verhindern. Die Kriterien überprüfen die Arbeitsgerichte. Allerdings nicht, wenn der Betroffene gar nicht unter den Schutz des Kündigungschutzgesetzes (KSchG) fällt.
Im vorliegenden Fall prüften die Richter deshalb zunächst, ob der Senior Partner und Geschäftsführer als Arbeitnehmer gelten und sich auf das Kündigungsschutzgesetz berufen kann - mit negativem Ergebnis.
Der Fall: Kündigung eines Senior Partners und Geschäftsführers einer Managementberatung
Nach einem Quereinstieg wurde der jetzige Kläger bei einer internationalen Managementberatung zunächst als "Vice President" - die damalige Bezeichnung für "Partner" - angestellt. Ein Jahr später schlossen die Parteien ein sogenanntes "Transfer Agreement": Der Mann wurde damit zum Geschäftsführer ernannt und in ein entsprechendes Dienstverhältnis übernommen. Gleichzeitig wurde ein zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis ausdrücklich aufgehoben. Außer ihm bestellte die Managementberatung über 100 weitere Partner zu Geschäftsführern. Eine Eintragung in das Handelsregister – für die nach dem GmbHG die Geschäftsführer selbst zu sorgen haben – erfolgte zunächst nicht.
Die Managementberatung beendete die vertraglichen Beziehungen zum betroffenen Senior Partner und Geschäftsführer zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Der jetzige Kläger hielt die Kündigung nach den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes für sozial nicht gerechtfertigt.
Arbeitnehmereigenschaft: Gericht prüft Weisungsabhängigkeit
Die Richter prüften in der mündlichen Verhandlung, ob der Mann als Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig war: Als Senior Partner und Geschäftsführer gehörte die Kundenakquise und Pflege von Kundenbeziehungen, die eigene Beratungstätigkeit beim Kunden sowie die Leitung von Kundenprojekten zu seinen Aufgaben. Ihm wurde ein Büro in den Räumlichkeiten der Managementberatung in Köln zur Verfügung gestellt. Es war ihm gestattet, von zu Hause oder anderswo zu arbeiten; seine Tätigkeit war nicht ortsgebunden. Feste Wochenarbeitszeiten waren ihm weder dem Umfang noch der Lage nach vorgegeben. Seine umfangreiche Reisetätigkeit musste er nicht genehmigen lassen, sondern diese lediglich nach Reiserichtlinie der Beklagten abwickeln. Zuletzt bezog er als Senior Partner unter Berücksichtigung fixer und variabler Vergütungsbestandteile ein durchschnittliches Monatseinkommen von ungefähr 91.500,00 Euro brutto.
LAG Köln: Kündigungsschutzgesetz greift hier nicht
Aufgrund dieser Umstände hielt das Gericht eine Arbeitnehmereigenschaft nicht für gegeben. Die Parteien hatten im "Transfer Agreement" ein mögliches Arbeitsverhältnis ausdrücklich beendet und ein Geschäftsführerdienstverhältnis begründet. Eine für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsabhängigkeit war auch nach der mündlichen Verhandlung für die Kammer nicht ausreichend ersichtlich. Somit könne der ehemalige Seniorpartner sich nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen, argumentierte das Gericht. Es wies die Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurück und ließ die Revision nicht zu. Für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte war die Behauptung des Klägers ausreichend, Arbeitnehmer zu sein.
Hinweis: LAG Köln, Urteil vom 18.01.2018, Az: 7 Sa 292/17
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