Urlaub führt nicht zur Verschiebung des Bemessungszeitraums des Elterngelds
Der klagende Arbeitnehmer hatte von Dezember 2007 bis Februar 2008 unbezahlten Urlaub genommen. Grund war die schwangerschaftsbedingten Erkrankung der Ehefrau. Nach Geburt des Kindes im Juli 2008 beantragte er Elterngeld.
Die beklagte Arbeitgeberin gewährte ihm Elterngeld in Höhe des ermittelten monatlichen Nettoverdienstes in den zwölf Monaten vor der Geburt – also von Juli 2007 bis Juni 2008.
Der Arbeitnehmer hat eine Neuberechnung verlangt. Es sei das Durchschnittseinkommen aus den Monaten April bis November 2007 und März bis Juni 2008 zugrunde zu legen. Die Monate mit unbezahltem Urlaub hätten aufgrund der Schwangerschaftserkrankung nicht berücksichtigt werden dürfen.
Keine höherer Anspruch auf Elterngeld
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat einen höheren Anspruch verneint: Eine Teilverschiebung des zwölfmonatigen Bemessungszeitraumes im Sinne einer Ausklammerung der Monate Dezember 2007 bis Januar 2008 und einer Einbeziehung der Monate April bis Juni 2007 kommt nicht in Betracht.
§ 2 Abs. 1 BEEG stellt auf die zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes ab, so dass die von der Beklagten berücksichtigten Monate den maßgeblichen Bemessungszeitraum bilden.
Eine davon abweichende Gesetzesanwendung ist auch unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG a.F. nicht angezeigt. Hiernach blieben Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hatte, bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt. Das Gleiche galt für Kalendermonate, in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.
Regelung gilt nur für die Schwangere selbst
Eine Ausklammerung von Kalendermonaten aufgrund einer Schwangerschaftserkrankung kommt nur bezogen auf die Person der Schwangeren selbst in Betracht. Die Vorschrift kann nicht dahingehend verstanden werden, dass sich auch andere Berechtigte – etwa der Vater - darauf berufen können.
Verfassungsrechtliche Bedenken sind umso weniger ersichtlich, als Art. 6 Abs. 4 GG ausdrücklich Mütter dem Schutz und der Fürsorge der Gemeinschaft unterstellt. Der Gesetzgeber durfte sich daher berechtigt sehen, eine Sonderregelung zur Vermeidung von mit schwangerschaftsbedingten Erkrankungen für die Schwangere verbundenen Härten einzuführen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.11.2012, L 2 EG 10/12).
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