Lohnuntergrenze soll nicht bei Betriebspraktika von Flüchtlingen gelten
Der Mindestlohn soll nicht für Praktika zum Ausgleich fehlender Kenntnisse zur Anerkennung eines Berufabschlusses in Deutschland gelten, berichtet die "Süddeutsche Zeitung" und beruft sich dabei auf ein Papier des Bundesarbeits-, Finanz- und Bildungsministeriums.
Demnach soll der Mindestlohn auch nicht bei Anpassungslehrgängen und Vorbereitungskursen für eine Zulassung etwa als Arzt oder Krankenschwester greifen.
Praxisphasen wie Pflichtpraktikum zu bewerten
Solche Praxisphasen seien wie ein Pflichtpraktikum zu werten, für die der Mindestlohn nicht gilt. Somit könne eine Ausbildungsvergütung gezahlt werden. Der Mindestlohn gilt für Praktikanten - außer bei Pflichtpraktika etwa bei einer Ausbildung. Für Azubis gilt er nicht.
Als Beispiel wird in dem Regierungspapier ein syrischer Tischler genannt, der in Deutschland die Anerkennung seines Abschlusses beantragt. In einem Bescheid wird festgestellt, dass ihm neun Monate Berufspraxis fehlen. Ein Betrieb bietet an, dass er dort für neun Monate ein Praktikum absolvieren kann, damit er die Feststellung der Gleichwertigkeit erreichen kann.
Mindestlohngesetz bleibt von den Auslegungen unberührt
Der Mindestlohn wurde zum 1. Januar 2017 von 8,50 auf 8,84 Euro die Stunde erhöht. Die Arbeitgeber hatten schon in der Vergangenheit für Flüchtlinge Sonderregeln beim Mindestlohn verlangt.
Das Arbeitsministerium betonte, bei dem internen Diskussionspapier würden Hinweise zur Anwendbarkeit des Mindestlohns gegeben. "Das bestehende Mindestlohn-Recht bleibt davon vollkommen unberührt." Änderungen des Rechts, der Verwaltungs- oder Kontrollpraxis seien nicht beabsichtigt. Kämen die Praxishinweise in der beschriebenen Form, wären damit keinerlei Rechtsänderungen verbunden.
Mindestlohnausnahmen: DGB und Opposition üben Kritik
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) warnte vor neuen Ausnahmen beim Mindestlohn. Schon jetzt würden Unternehmen "Flüchtlinge, die sich mit ihren Rechten noch nicht auskennen, als billige Arbeitskräfte ausnutzen", sagte DGB-Vorstandsmitglied Stefan Körzell der "Süddeutschen Zeitung".
Linken-Chef Bernd Riexinger sagte: "Der ohnehin schon zu niedrige und von Ausnahmen durchlöcherte Mindestlohn darf nicht noch weiter ausgehöhlt werden." Er warnte davor, "ein System des Sozialdumpings" zu schaffen. AFD-Vorstandsmitglied Georg Pazderski sagte, deutsche Arbeitnehmer müssten im Niedriglohnsektor einen erheblichen Wettbewerbsnachteil hinnehmen.
Die Grünen wollen nun laut SZ-Bericht juristisch prüfen lassen, ob die Auslegungsregeln vom Mindestlohngesetz gedeckt sind.
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
1.735
-
Was die Umsetzung der Rentenreform für Arbeitgeber bedeutet
1.525
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.41616
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.244
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
1.1176
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
7852
-
Was Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinderten beachten müssen
7672
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
721
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
720
-
Wie wird die Urlaubsabgeltung richtig berechnet?
7082
-
Meinungsfreiheit im Arbeitsverhältnis und ihre Grenzen
06.08.2026
-
Kündigung wegen formeller Fehler unwirksam
05.08.2026
-
Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Datenschutz: Was Mobilarbeit von Homeoffice unterscheidet
03.08.20262
-
Warum viele Unternehmen ihre Pflichten bei Hitze unterschätzen
30.07.2026
-
Unbezahlter Urlaub
30.07.2026
-
Urlaubsanspruch bei Krankheit
30.07.2026
-
Urlaubsanspruch richtig berechnen
30.07.2026
-
Gesetzlicher Urlaubsanspruch
30.07.2026
-
Entgelttransparenzgesetz: Welche Auskunfts- und Berichtspflichten derzeit gelten
30.07.2026
-
Aufstiegs-BAföG soll attraktiver werden
29.07.2026