Lufthansa darf mit  Leih-Stewardessen

Die Gruppenvertretung der Flugbegleiter wollte verhindern, dass die Deutsche Lufthansa Leih-Kabinenpersonal beschäftigt; konnte sich damit aber vor Gericht nicht durchsetzen.

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Gruppenvertretung der Flugbegleiter der Deutschen Lufthansa gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen. Die Gruppenvertretung wollte mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erreichen, dass Flugzeuge der Deutschen Lufthansa weiterhin nur mit eigenem Kabinenpersonal und nicht mit Flugbegleitern/Flugbegleiterinnen aus Leiharbeitsunternehmen beschäftigt werden.

Die Gruppenvertretung stützte sich dabei auf eine Vereinbarung der für die Deutsche Lufthansa zuständigen Tarifvertragsparteien vom 3. Mai 2005, mit der die Deutsche Lufthansa zusagte, ihre Flugzeuge "nur mit eigenem Kabinenpersonal zu bereedern". Die Vereinbarung war allerdings bis zum 31. Dezember 2008 befristet, wirke nach Ansicht der Gruppenvertretung jedoch weiter fort. Zudem drohe, so die Gruppenvertretung, die gesetzeswidrige unbezahlte Freistellung von eigenem Personal bei der Beschäftigung von Leiharbeitern.

Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte die zurückweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts. Nach seiner Ansicht kam es auf eine eventuelle Nachwirkung der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 3. Mai 2005 nicht an. Die Gruppenvertretung sei für die Durchsetzung tariflicher Ansprüche nicht zuständig. Diese könnten allein die Tarifvertragsparteien selbst durchsetzen. Einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch habe die Gruppenvertretung auch nicht, weil angeblich drohende Gesetzesverstöße, z. B. durch Freistellung eigenen Kabinenpersonals, nicht glaubhaft gemacht worden seien (Hessisches LAG, Beschluss vom 3.7.2012, 4 TaBVGa 69/12).

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Hinweis der Redaktion: Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher darf nur "vorübergehend" erfolgen. Hintergrund für diese seit 1.12.2011 geltende Voraussetzung ist die von Deutschland umzusetzende EU-Leiharbeitsrichtlinie. Das AÜG sieht zwar keine maximale Laufzeit für die "vorübergehende Überlassung" vor; durch Einfügung des Erfordernisses "vorübergehend" hat der Gesetzgeber aber zum Ausdruck gebracht, dass eine Überlassung an einen Entleiher immer nur temporär erfolgen darf. Die Leiharbeitnehmerüberlassungsverträge müssen daher eine Rückkehr- bzw. zumindest eine Wechseloption für die Leiharbeitnehmer enthalten. Eine dauerhafte, vertraglich vereinbarte Überlassung von Leiharbeitnehmern für deren gesamtes Berufsleben an nur einen Entleiher ist nicht möglich.


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