Kündigungsschutz nach künstlicher Befruchtung
Das Bundesarbeitsgericht hat den Kündigungsschutz von Frauen nach einer künstlichen Befruchtung gestärkt. Schon ab der Einsetzung der befruchteten Eizelle und nicht erst ab erfolgreicher Einnistung greift das Kündigungsverbot des § 9 Absatz 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz.
Kündigungsverbot wegen Schwangerschaft
Die gegenüber einer Frau während ihrer Schwangerschaft ausgesprochene Kündigung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war, oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Entsteht die Schwangerschaft mit Hilfe einer künstlichen Befruchtung (In-Vitro-Fertilisation), gilt der Kündigungsschutz bereits ab dem Zeitpunkt des Embryonentransfers, also dem Zeitpunkt der Einsetzung der Eizelle und nicht erst mit der Einnistung.
Schwangerschaft nach In-Vitro-Fertilisation
Am 14. oder 15. Januar 2013 teilte die Klägerin - eine von zwei Angestellten in einer Versicherungsvertretung - dem Beklagten mit, dass sie seit mehreren Jahren einen bisher unerfüllten Kinderwunsch hege und ein erneuter Versuch einer künstlichen Befruchtung anstehe. Der Embryonentransfer erfolgte am 24. Januar 2013. Am 31. Januar 2013 sprach der beklagte Arbeitgeber - ohne behördliche Zustimmung - eine ordentliche Kündigung aus. Am 7. Februar wurde bei der Angestellten eine Schwangerschaft festgestestellt. Sie informierte den Beklagten hierüber am 13. Februar.
Zusätzlich ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot
Die Kündigung verstößt nicht nur gegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz, sondern auch gegen das Benachteiligungsverbot aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 7 Absatz 1 AGG in Verbindung mit §§ 1 und 3 AGG). Auch nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs kann eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegen, wenn eine Kündigung hauptsächlich aus dem Grund ausgesprochen werde, dass die Arbeitnehmerin sich einer In-Vitro-Fertilisation unterzogen habe.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. März 2015, Aktenzeichen: 2 AZR 237/14;
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 7. März 2014, Aktenzeichen 3 Sa 502/13;
Weiterer Hinweis: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26. Februar 2008, Aktenzeichen C-506/06.
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