Kündigung zur Unzeit: Nicht allein der Kündigszeitpunkt ist entscheidend
Ein enttäuschendes Ende für die Hamburg Freezers, ein Profi Eishockeyverein, der von 2002 bis 2016 in der Deutschen Eishockey Liga (DEL) spielte: Weil der Hauptsponsor sich zurückgezogen hatte und keine ausreichenden Mittel für den Spielbetrieb mehr vorhanden waren, beantragte der Verein keine weitere Lizenz und kündigte sämtlichen Spielern. Diese klagten vor dem Arbeitsgericht Hamburg gegen die Wirksamkeit der Kündigungen - ohne Erfolg.
Möglichkeit zur Kündigung in Vertragsklausel vereinbart
Die Spieler wollten vom Gericht vor allem überprüfen lassen, ob die die Kündigungsmöglichkeit in ihren befristeten Verträgen wirksam vereinbart worden war. Alle Verträge enthielten eine entsprechende Vertragsklausel, nach der eine Kündigungsmöglichkeit schon dann besteht, wenn bei der DEL keine Lizenz beantragt wird – egal aus welchen Gründen dies geschieht. Die Spieler hielten diese Vertragsklausel nach den Regelungen für allgemeine Geschäftsbedingungen für unklar und für unbillig.
Kündigung zur Unzeit?
Speziell im Fall des klagenden Torwarts wurde außerdem eingewandt, dass die Kündigung "zur Unzeit" erfolgt sei, weil der Transfermarkt für Torwarte bereits faktisch geschlossen war.
Das Arbeitsgericht Hamburg entschied, dass die Kündigungen wirksam sind. Zur Begründung führte es aus, dass die Vertragsklausel wirksam sei, weil sie angemessen sei. Zur Kündigung des Torwarts erklärte es, dass die Kündigung für den Torwart nicht zur Unzeit erfolgt sei, weil für ihn keine anderen Regeln gälten als für die übrigen Spieler. Im Übrigen seien die Kündigungen durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt.
Kündigung zur Unzeit erfordert weitere Umstände
Grundsätzlich kann eine "zur Unzeit" ausgesprochene Kündigung, also eine Kündigung, die den Arbeitnehmer gerade wegen des Kündigungszeitpunkts besonders belastet, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts möglicherweise treuwidrig und damit rechtsunwirksam sein.
Dies setzt jedoch neben der "Unzeit" der Kündigung weitere Umstände voraus. Zum Beispiel, dass der Arbeitgeber absichtlich oder auf Grund einer Missachtung der persönlichen Belange des Arbeitnehmers einen Kündigungszeitpunkt wählt, der den Arbeitnehmer besonders beeinträchtigt. (BAG Urteil vom 05.04.2001, Az.: 2 AZR 185/00)
Gegen die Urteile ist die Berufung an das Landesarbeitsgericht möglich.
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
2.443
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
1.9896
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.413
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.25116
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
1.2172
-
Fristgerechte Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie ist fraglich
1.146
-
Was bei Nebentätigkeiten arbeitsrechtlich erlaubt ist
1.137
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
870
-
Wann Arbeitnehmende Anspruch auf Teilzeit haben
8661
-
Freistellung nach Kündigung: Was Arbeitgeber beachten müssen
8203
-
Ausbildungszeugnis schreiben: Pflicht oder Kür?
23.04.2026
-
Pläne zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
22.04.2026
-
Umgang mit sexualisierten Deepfakes im Arbeitsverhältnis
21.04.2026
-
Was Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinderten beachten müssen
17.04.20262
-
Was Arbeitgeber beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags beachten müssen
16.04.2026
-
Massenentlassungen unterliegen weiter strengen Vorgaben
15.04.2026
-
Wettbewerbsverbot verhindert Jobwechsel zum Konkurrenten
13.04.2026
-
Arbeitsrechtliche Voraussetzungen für Schichtarbeit
10.04.2026
-
Fristgerechte Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie ist fraglich
08.04.2026
-
Arbeitgeber muss zusammenhängenden Urlaub gewähren
07.04.2026