Kündigung bei außerdienstlicher Straftat unwirksam

Der Mitarbeiter eines Chemieunternehmens wurde wegen eines versuchten Sprengstoffvergehens verurteilt. Die fristlose Kündigung des Laboranten aufgrund der außerdienstlichen Straftat war - nach Berücksichtigung aller Aspekte - nicht rechtmäßig, entschied das LAG Düsseldorf.

Das außerdienstliche Verhalten eines Arbeitnehmers ist in der Regel kein Grund für eine fristlose Kündigung. Das gilt auch wenn Mitarbeiter Straftaten begehen. Ob durch die strafbare Handlung eine konkrete Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses gegeben ist, haben die Gerichte im Einzelfall abzuwägen - oftmals hat die fristlose Kündigung dann keinen Bestand. So erklärte das LAG Niedersachsen kürzlich die Kündigung eines VW-Mitarbeiters wegen des Verdachts der Teilnahme am Jihad für unwirksam und auch im vorliegenden Fall hielt das LAG Düsseldorf die Voraussetzungen für die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters in einem Chemieunternehmen für nicht gegeben – trotz dessen Verurteilung wegen eines versuchten Sprengstoffvergehens. 

Der Fall: Mitarbeiter einer Chemiefirma wegen versuchtem Sprengstoffvergehen verurteilt

Der Mitarbeiter war langjährig bei seinem Arbeitgeber, einem Chemieunternehmen, beschäftigt. Er arbeitete dort im Labor im Bereich der Qualitätsanalyse. Seine Tätigkeit war im Wesentlichen die Herstellung und Prüfung von Silikonprüfplatten. Im Jahr 2016 wurden in seiner Wohnung von der Polizei 1,5 Kilogramm chemischer Stoffmischungen gefunden, die von dieser als gefährlich bewertet wurden. In der Wohnung befand sich zudem ein Kilogramm eines Betäubungsmittels. Der Mitarbeiter wurde wegen des Versuchs eines Sprengstoffvergehens rechtskräftig verurteilt.

Fristlose Kündigung: Mitarbeiter wehrt sich vor Gericht 

Durch Presseberichte erfuhr der Arbeitgeber von diesen Vorfällen und kündigte dem Mitarbeiter, nachdem er ihn zuvor angehört hatte, im September 2016 fristlos. Ende Mai 2017 kündigte er das Arbeitsverhältnis zudem ordentlich. Das LAG Düsseldorf beschäftigte sich nun mit der fristlosen Kündigung, gegen die sich der Mitarbeiter mit einer Kündigungsschutzklage wehrte.

Grundsätze für fristlose Kündigung bei außerdienstlichem Verhalten berücksichtigen

Der Mitarbeiter hatte mit seiner Kündigungsschutzklage vor dem LAG Düsseldorf Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens nicht gegeben waren. Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses komme auch bei außerdienstlichem Verhalten in Betracht, wenn das Verhalten die Eignung oder Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers entfallen lässt, stellten die Richter in ihrem Urteil fest. Dafür seien folgende Aspekte zu berücksichtigen: die Art und Schwere des Delikts, die konkret nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit sowie die Stellung im Betrieb.

LAG Düsseldorf: Fristlose Kündigung wegen außerdienstlichem Verhalten war nicht rechtmäßig

Nach Anwendung dieser Grundsätze erwies sich die fristlose Kündigung aus Sicht des Gerichts als unwirksam. Entscheidend für die Richter war in diesem Zusammenhang, dass der Mitarbeiter bei seinem Arbeitgeber zwar Zugang zu gefährlichen Chemikalien hatte. Diese aber bei seiner eigentlichen Arbeitsaufgabe in der Qualitätsanalyse gar nicht verwendet wurden. Zudem bestand das Arbeitsverhältnis seit vielen Jahren. Das Gericht befand daher, dass die außerdienstlichen Vorwürfe gegenüber dem Mitarbeiter in Betracht seiner konkreten Arbeitsaufgabe, der Stellung im Betrieb und der langen Betriebszugehörigkeit keine fristlose Kündigung rechtfertigten – auch wenn sich das Unternehmen des Arbeitgebers in einem Chemiepark befinde, was von ihm als sicherheitsrelevant eingestuft werde.

Nicht zu entscheiden hatte das LAG Düsseldorf über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung. Insofern konnte sie dem weiteren Begehren des Mitarbeiters auf tatsächliche Weiterbeschäftigung nicht stattgeben.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Revision nicht zugelassen. (LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2018, 11 Sa 319/17; Vorinstanz: ArbG Solingen, Urteil vom 02.03.2017; Az: 3 Ca 1389/16)

 

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