Arbeitgeber muss Wegfall des Arbeitsplatzes konkret darlegen
Grundsätzlich trifft laut BAG den Arbeitgeber die Darlegungslast dafür, dass der bisherige Arbeitsplatz eines Mitarbeiters wegfällt und dass daher dringende betriebliche Erfordernisse eine Kündigung rechtfertigen. Zudem muss der Arbeitgeber deutlich machen, dass eine andere Beschäftigung des Arbeitnehmers weder möglich noch zumutbar wäre.
Vorwürfe konkret entkräften
Wie detailliert dabei vorgegangen werden muss, hängt auch davon ab, wie sich der Beschäftigte zur Kündigung äußert. Je konkreter dieser beispielsweise eine mögliche anderweitige Beschäftigung ins Spiel bringt, desto genauer muss auch der Arbeitgeber erläutern, weshalb es nicht möglich war, den Mitarbeiter auf einem anderen Arbeitsplatz weiterhin anzustellen.
Fall: Vorstandsassistentin ohne Vorstand
Die Erfahrung, dass eine Kündigung wegen Wegfall des Arbeitsplatzes schwierig zu begründen sein kann, musste auch die Tochtergesellschaft der Stadt Düsseldorf machen. Geklagt hatte eine Assistentin, die für den ehemaligen Vorstandssprecher tätig war. Ihr Chef war jedoch bereits etwa zwei Jahre vor ihrer Entlassung aus dem Unternehmen ausgeschieden. In dieser Zeit beschäftigte der Arbeitgeber die Assistentin angeblich mit Sonderaufgaben. Erst nachdem klar war, dass die Vorstandsstelle nicht erneut besetzt wird, kündigte die Tochtergesellschaft der Mitarbeiterin.
Die Arbeitgeberin begründete den Schritt damit, dass ohne den (zweiten) Vorstandsposten auch die Tätigkeit der dazugehörigen Assistentin nicht mehr benötigt werde. Der Arbeitsplatz sei somit weggefallen. Dies bestritt die Assistentin, da ein Teil ihrer Tätigkeiten, wie etwa die Mitarbeit an Projekten, nicht auf den Vorstand bezogen gewesen sei. Auch die zuletzt übernommenen Aufgaben fielen im Unternehmen weiterhin an. Zu dieser Zeit war der Vorstand ja bereits nicht mehr für die Gesellschaft tätig.
Arbeitsgericht gibt Klage statt
Das Arbeitsgericht stützte die Auffassung der Mitarbeiterin und gab der Kündigungsschutzklage statt. Der Arbeitgeber hat nach Auffassung der Kammer nicht hinreichend dargelegt, dass auch die nicht unmittelbar mit der Vorstandsarbeit zusammenhängenden Tätigkeiten weggefallen sind.
Hinweis: ArbG Düsseldorf, Urteil vom 30. September 2014, Az. 2 Ca 547/14
-
Was die Umsetzung der Rentenreform für Arbeitgeber bedeutet
1.492
-
Kündigung wegen Aufhängens einer "Stolzmonat-Flagge"
1.405
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
1.386
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.23116
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.177
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
1.0776
-
Was Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinderten beachten müssen
7252
-
Wie wird die Urlaubsabgeltung richtig berechnet?
7002
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
6792
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
652
-
Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer: SBV-Anhörung braucht mehr als einen Stempel
24.08.2026
-
Wenn die KI irrt, haftet trotzdem der Vorstand
19.08.2026
-
Gerechtigkeit durch Gleichbehandlung
18.08.2026
-
Unternehmen haben Anspruch auf Entfernung von Kununu-Bewertungen
17.08.2026
-
Nationaler Aktionsplan zur Tarifbindung: Das kommt auf Arbeitgeber zu
13.08.2026
-
Wie wird die Urlaubsabgeltung richtig berechnet?
12.08.20262
-
Wie Nachtarbeit für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen geregelt ist
12.08.2026
-
Kündigung wegen Aufhängens einer "Stolzmonat-Flagge"
10.08.2026
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
07.08.202616
-
Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft: Was Arbeitgeber beachten müssen
06.08.20263