Keine Regressforderung nach Lohnsteuerabsprache mit Finanzamt

Ein Arbeitgeber vereinbarte mit dem Finanzamt die Übernahme einer pauschal ermittelten Steuer, um ein Strafverfahren abzuwenden. In einem solchen Fall ist es dann nicht möglich, sich die Lohnsteuer vom Arbeitnehmer erstatten zu lassen - das hat nun das Arbeitsgericht Siegburg entschieden.

Erst kürzlich bestätigte das ArbG Düsseldorf den arbeitsrechtlichen Rückgriffsanspruch zur Nachforderung von Lohnsteuer des Erben der P&C Gesellschafterin Dr. Elisabeth Cloppenburg gegen eine ehemalige Pflegerin der Verstorbenen. Im vorliegenden Fall scheiterte dagegen der Versuch des Arbeitgebers, die Lohnsteuer vom Arbeitnehmer erstatten zu lassen. Der Mitarbeiter wehrte die Klage vor dem Arbeitsgericht Siegburg erfolgreich ab – wegen einer Absprache des Arbeitgebers mit dem Finanzamt.   

Der Fall: Illegale Lohnsteuer-Praxis bei Verein 

Der Arbeitgeber, ein gemeinnütziger Verein, hatte jahrelang Arbeitnehmer neben ihrer offiziellen Tätigkeit, unter dem Namen von Strohmännern mit Nachtschichten beschäftigt. Im Fall des beklagten Arbeitnehmers tat er das unter dem Namen des Sohnes und zahlte die Vergütung steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG auf das Konto des Sohnes. Um ein Strafverfahren gegen seinen Vorstand abzuwenden hatte der Arbeitgeber dann nach Beendigung dieser illegalen Praxis eine "tatsächliche Verständigung" mit dem Finanzamt getroffen. Danach erklärte er sich bereit, als Arbeitgeber die pauschal ermittelte Steuer zu übernehmen.

Kein Rückgriff bei Arbeitnehmer auf Nachzahlung der Lohnsteuer 

Mit seiner Klage auf Erstattung der Steuern gegen den Arbeitnehmer scheiterte der Arbeitgeber nun vor Gericht. Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage ab und begründete dies damit, dass der Verein keinen Rückgriffsanspruch gegen den Arbeitnehmer habe. Durch die Vereinbarung mit dem Finanzamt über die Pauschalierung der Lohnsteuer sei der Arbeitgeber nämlich gemäß § 40 III Satz 2 EStG Steuerschuldner geworden, auch wenn es sich um eine vom Arbeitnehmer abgeleitete Steuerschuld handele, lautete die Erklärung des Gerichts.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Hinweis: Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 25.08.2017, Az: 3 Ca 1304/17

 

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