Nettolohnvereinbarung: Gericht bestätigt Regressforderung
Die Anforderungen, die Gerichte an das Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung stellen, sind aufgrund der Außergewöhnlichkeit einer solchen Vereinbarung und den daraus resultierenden Folgen sehr hoch. Auch im vorliegenden Fall gelang es der der beklagten Pflegerin nicht, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Parteien des Arbeitsverhältnisses den Abschluss einer Nettolohnvereinbarung getroffen hatten.
Arbeitsrechtlicher Rückgriffsanspruch - Nachforderung von Lohnsteuer
Der Erbe der P&C Gesellschafterin Dr. Elisabeth Cloppenburg klagte vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf gegen eine ehemalige Mitarbeiterin, die im Privathaushalt der Verstorbenen als Pflegerin tätig war, auf Zahlung von über 242.000,00 Euro. Die geforderte Summe bezog sich auf eine Steuernachzahlung aus dem Arbeitsverhältnis, die der Arbeitgeber geleistet hatte. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Arbeitgeber, wenn er von den Einkünften des Arbeitnehmers zu wenig oder keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt hat, nach Inanspruchnahme und Nachzahlung der Lohnsteuer an das Finanzamt, die Erstattung vom Arbeitnehmer verlangen. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Arbeitnehmer. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien eine sogenannte Nettolohnvereinbarung getroffen worden ist.
Nettolohnvereinbarung bedeutet zusätzliches Arbeitsentgelt
Grundsätzlich schuldet der Arbeitgeber Bruttolohn. Eine sogenannte Nettolohnvereinbarung liegt vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Vergütung in Höhe eines Nettoentgelts vereinbaren. Dann steht dem Arbeitnehmer der vereinbarte Betrag ohne Abzüge zu. Indem sich der Arbeitgeber verpflichtet, auch die Lohnsteuer beziehungsweise die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge zu tragen, wendet er dem Arbeitnehmer zusätzliches Arbeitsentgelt zu.
Beweislast für Nettolohnvereinbarung liegt beim Arbeitnehmer
Die Arbeitsgerichte erkennen eine Nettolohnvereinbarung nur bei unzweifelhaft nachgewiesener Gestaltung an. Diese Nachweispflicht trifft den Arbeitnehmer und nicht den Arbeitgeber. Will der Arbeitnehmer also eine gegen ihn gerichtete Nachforderung von Lohnsteuer abwenden, muss er die Nettolohnvereinbarung eindeutig nachweisen können.
ArbG Düsseldorf gibt Zahlungsklage statt
Der Klage ist vom Gericht in vollem Umfang stattgegeben worden, da die ehemalige Arbeitnehmerin es im vorliegenden Einzelfall nicht vermochte, den Richtern die von ihr behauptete Nettolohnvereinbarung schlüssig darzulegen beziehungsweise zu beweisen. Darüber hinaus konnte nach Auffassung der entscheidenden Kammer kein Verzicht des Klägers auf die grundsätzlich bestehenden Rückzahlungsansprüche festgestellt werden.
Hinweis: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.9.2017, Az: 7 Ca 6921/16
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
7.886
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
7.2872
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
6.0442
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
5.989
-
Urlaubsanspruch richtig berechnen
4.586
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
4.071
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
4.05016
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
3.662
-
Wann Arbeitnehmende einen Anspruch auf Teilzeit haben
3.2071
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
3.181
-
Außertarifliches Gehalt benötigt nur geringen Mindestabstand zum Tarifgehalt
31.10.2024
-
Änderungen im Nachweisgesetz erleichtern digitalen Arbeitsvertrag
30.10.20241
-
Wann Duschen oder Umziehen als bezahlte Arbeitszeit gilt
29.10.2024
-
Warum der Referentenentwurf eines Beschäftigtendatengesetzes kaum weiterhilft
28.10.2024
-
Was bei der Befristung von Arbeitsverträgen zu beachten ist
25.10.20242
-
Was Arbeitgeber beim Antrag auf Elternzeit beachten müssen
24.10.2024
-
Auswirkungen der Zeitumstellung auf Arbeitszeit und Vergütung
23.10.2024
-
Unwirksame Abstiegsklausel im Trainervertrag
21.10.2024
-
Was Arbeitgeber beim Thema Mitarbeiterfotos beachten müssen
18.10.2024
-
Bürokratieentlastungsgesetz passiert Bundesrat
18.10.2024