Nettolohnvereinbarung: Gericht bestätigt Regressforderung

Der Erbe der P&C Gesellschafterin Dr. Elisabeth Cloppenburg forderte von einer privaten Pflegerin der Verstorbenen, die Rückzahlung von 242.000 Euro für eine von Arbeitgeberseite geleistete Steuernachzahlung. Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab der Klage statt; die Pflegerin konnte nicht beweisen, dass eine Nettolohnvereinbarung vorlag.

Die Anforderungen, die Gerichte an das Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung stellen, sind aufgrund der Außergewöhnlichkeit einer solchen Vereinbarung und den daraus resultierenden Folgen sehr hoch. Auch im vorliegenden Fall gelang es der der beklagten Pflegerin nicht, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Parteien des Arbeitsverhältnisses den Abschluss einer Nettolohnvereinbarung getroffen hatten. 

Arbeitsrechtlicher Rückgriffsanspruch -  Nachforderung von Lohnsteuer

Der Erbe der P&C Gesellschafterin Dr. Elisabeth Cloppenburg klagte vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf gegen eine ehemalige Mitarbeiterin, die im Privathaushalt der Verstorbenen als Pflegerin tätig war, auf Zahlung von über 242.000,00 Euro. Die geforderte Summe bezog sich auf eine Steuernachzahlung aus dem Arbeitsverhältnis, die der Arbeitgeber geleistet hatte. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Arbeitgeber, wenn er von den Einkünften des Arbeitnehmers zu wenig oder keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt hat, nach Inanspruchnahme und Nachzahlung der Lohnsteuer an das Finanzamt, die Erstattung vom Arbeitnehmer verlangen. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Arbeitnehmer. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien eine sogenannte Nettolohnvereinbarung getroffen worden ist.

Nettolohnvereinbarung bedeutet zusätzliches Arbeitsentgelt

Grundsätzlich schuldet der Arbeitgeber Bruttolohn. Eine sogenannte Nettolohnvereinbarung liegt vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Vergütung in Höhe eines Nettoentgelts vereinbaren. Dann steht dem Arbeitnehmer der vereinbarte Betrag ohne Abzüge zu. Indem sich der Arbeitgeber verpflichtet, auch die Lohnsteuer beziehungsweise die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge zu tragen, wendet er dem Arbeitnehmer zusätzliches Arbeitsentgelt zu. 

Beweislast für Nettolohnvereinbarung liegt beim Arbeitnehmer

Die Arbeitsgerichte erkennen eine Nettolohnvereinbarung nur bei unzweifelhaft nachgewiesener Gestaltung an. Diese Nachweispflicht trifft den Arbeitnehmer und nicht den Arbeitgeber. Will der Arbeitnehmer also eine gegen ihn gerichtete Nachforderung von Lohnsteuer abwenden, muss er die Nettolohnvereinbarung eindeutig nachweisen können.

ArbG Düsseldorf gibt Zahlungsklage statt

Der Klage ist vom Gericht in vollem Umfang stattgegeben worden, da die ehemalige Arbeitnehmerin es im vorliegenden Einzelfall nicht vermochte, den Richtern die von ihr behauptete Nettolohnvereinbarung schlüssig darzulegen beziehungsweise zu beweisen. Darüber hinaus konnte nach Auffassung der entscheidenden Kammer kein Verzicht des Klägers auf die grundsätzlich bestehenden Rückzahlungsansprüche festgestellt werden.


Hinweis: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.9.2017, Az: 7 Ca 6921/16

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