Grenzkontrollen zu Österreich: Arbeitnehmer stehen täglich im Stau
Prinzipiell gilt "Ohne Arbeit kein Lohn" - wer also nicht da ist, um seine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen, wird erstmal auch nicht bezahlt. Allerdings macht das Arbeitsrecht von dieser Regel immer wieder Ausnahmen, meist um Risiken gerechter zu verteilen und gegenseitige Rücksichtnahme im Arbeitsverhältnis durchzusetzen. Zu diesen Ausnahme-Vorschriften zählt auch § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der den Fortbestand des Vergütungsanspruchs bei vorübergehender Verhinderung des Dienstverpflichteten regelt.
Sonderfall: Flexibilisierte Arbeitszeitregelungen
Damit ein Arbeitnehmer diesen Anspruch hat, muss zunächst einmal ein Dienstverhältnis bestehen. Darunter fallen sämtliche Arbeitsverhältnisse, unabhängig von Umfang und Dauer. Für flexibilisierte Arbeitszeitregelungen besteht hier eine Besonderheit: Kann der Arbeitnehmer über die Lage der Arbeitszeit selbst bestimmen, führt das dazu, dass er, während er beispielweise noch im Stau steht, gar nicht zu einer Arbeitsaufnahme verpflichtet ist. Mangels einer Leistungsstörung ist der Anwendungsbereich von § 616 BGB dann gar nicht eröffnet.
Hat der Arbeitnehmer allerdings vorgegebene Arbeitszeiten, muss im nächsten Schritt ein personenbedingter Verhinderungsgrund vorliegen. Hierbei kommt es neben der Verhinderung an sich, also der tatsächlichen Unmöglichkeit der Arbeitsaufnahme, auf die Unvermeidbarkeit der Arbeitsverhinderung an. Damit ist gemeint, dass der Arbeitnehmer sich nach Kräften um eine Vermeidung des Arbeitsausfalls bemühen muss.
Keine Vergütungspflicht bei objektiven Leistungshindernissen
Entscheidend ist daneben, dass es persönliche Gründe sind, die den Arbeitnehmer an der Erfüllung seiner Dienstpflicht hindern.Von diesen subjektiven Verhinderungsgründen müssen objektive Leistungshindernisse abgegrenzt werden: Diese hängen weder mit der Person noch mit der Sphäre des Arbeitnehmers zusammen und stehen ganz allgemein der Erbringung der Arbeitsleistung entgegen. Diese Differenzierung ist notwendig, um den Arbeitgeber nicht zu stark zu belasten, denn allgemeine Störungen gehören nicht zu den von ihm einzukalkulierenden Risiken.
Die Tatsache allein, dass mehrere Arbeitnehmer durch ein und dasselbe Hindernis an der Arbeitsaufnahme verhindert sind, ist jedoch kein Garant für das Vorliegen eines objektiven Leistungshindernisses: Die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer kann nur einen gewissen Hinweis darauf geben, ob das Leistungshindernis in der Person des Arbeitnehmers begründet ist oder ob ein allgemeines Leistungshindernis vorliegt- hier muss stets der Einzelfall geprüft werden.
Stau ist kein persönlicher Verhinderungsgrund
Entscheidend ist insoweit, ob ein Ereignis eingetreten ist, das mit der Person des Arbeitnehmers nichts zu tun hat, sondern ebenso gut jeden anderen treffen könnte -egal, ob tatsächlich auch andere betroffen sind. Hindernisse auf dem Weg zur Arbeit, seien sie witterungs-oder verkehrsbedingt, sind damit objektive Hindernisse und fallen nicht unter den Anwendungsbereich des § 616 BGB.
So ist es auch bei der derzeitigen Lage im Grenzgebiet: Die Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Bezahlung der ausgefallenen Arbeitszeit. Zwar können sie nichts für die Grenzkontrollen, die lange Staus verursachen, sodass sie das Zuspätkommen nicht verschuldet haben. Der Grund des Fehlens zu Beginn der Arbeitszeit liegt aber nicht in der Person der einzelnen Mitarbeiter, sondern in der objektiven Verkehrslage. Diese betrifft alle Beschäftigten auf der entsprechenden Route und ist damit kein persönlicher Verhinderungsgrund, für den der Arbeitgeber nach § 616 BGB Vergütung schulden würde.
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