Manager verlangt "Negerkuss", Kündigung unwirksam
In einer Kantine bestellte ein langjähriger Mitarbeiter des Reiseveranstalter Thomas Cook einen "Negerkuss". Allerdings: Er verlangte die Schaum-Süßigkeit mit Waffel und Schokoüberzug von einer aus Kamerun stammenden Frau. Die Speise ist auch unter dem Namen "Schokokuss" bekannt.
Keine Abmahnung, keine Klagen: Kündigung unverhältnismäßig
Für diesen Sachverhalt darf der Mann nicht fristlos entlassen werden, entschied nun das Arbeitsgericht Frankfurt. Es begründete das Urteil damit, dass der Mann aus dem mittleren Management mehr als zehn Jahre ohne Beanstandungen gearbeitet habe. Daher sei ohne vorherige Abmahnung weder eine außerordentliche, fristlose noch eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt, entschied das Gericht. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden. Über den Fall hatte zuvor die Bild-Zeitung berichtet.
Ein Sprecher des Reiseveranstalters sagte, man werde vor weiteren Schritten die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. Es sei jedoch kein einmaliger Vorfall gewesen, vielmehr habe es sich über einen längeren Zeitraum um eine fortgesetzte Provokation gegen die betroffene Person gehandelt. Als multikulturelles Unternehmen setze sich Thomas Cook gegen jede Form der Diskriminierung ein.
Diskriminierung, Beleidigung: Kündigung im Einzelfall möglich
Unabhängig vom konkreten Fall vor dem Arbeitsgericht Frankfurt können im Grundsatz beispielsweise auch Beleidigungen gegenüber Arbeitskollegen auch ausreichend sein, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Allerdings handelt es sich regelmäßig um eine Abwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände. Wird durch die Beleidigung der Betriebsfrieden nicht nur vorübergehend gestört, kann eine verhaltensbedingte, in Ausnahmefällen sogar eine außerordentliche Kündigung möglich sein.
Dass die Hürde für eine wirksame Entlassung jedoch hoch ist, zeigt auch eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Duisburg. Obwohl ein Arbeitnehmer auf seiner Facebook-Seite einen Kollegen als "Speckrollen" und "Klugscheißer" beleidigt hatte (Urteil v. 26.9.2012, 5 Ca 949/12), war die Kündigung unwirksam. Das Gericht hielt dem beinahe Gekündigten zugute, dass er im Affekt gehandelt habe.
Hinweis: Arbeitsgericht Frankfurt a.M., Urteil vom vom 13. Juli 2016, Az. 15 Ca 1744/16
Weitere News zum Thema:
Beleidigung: Wer im Internet hetzt, riskiert die Kündigung
Kündigung oder Abmahnung: Wie Arbeitgeber bei Straftaten der Mitarbeiter reagieren
Kündigung wegen Beleidigung des Chefs auf Facebook
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
2.589
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
2.0926
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.528
-
Fristgerechte Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie ist fraglich
1.494
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.38316
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
1.3142
-
Was bei Nebentätigkeiten arbeitsrechtlich erlaubt ist
1.231
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
951
-
Wann Arbeitnehmende Anspruch auf Teilzeit haben
9391
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
837
-
Was der KI-Omnibus für Arbeitgeber ändert
28.04.2026
-
Worauf Arbeitgeber bei einer Versetzung achten müssen
24.04.20262
-
Ausbildungszeugnis schreiben: Pflicht oder Kür?
23.04.2026
-
Pläne zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
22.04.2026
-
Umgang mit sexualisierten Deepfakes im Arbeitsverhältnis
21.04.2026
-
Was Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinderten beachten müssen
17.04.20262
-
Was Arbeitgeber beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags beachten müssen
16.04.2026
-
Massenentlassungen unterliegen weiter strengen Vorgaben
15.04.2026
-
Wettbewerbsverbot verhindert Jobwechsel zum Konkurrenten
13.04.2026
-
Arbeitsrechtliche Voraussetzungen für Schichtarbeit
10.04.2026