Diskriminierung: Kündigung wegen "Negerkuss" unwirksam

Weil ein Mitarbeiter in der Kantine bei einer aus Kamerun stammenden Mitarbeiterin einen "Negerkuss" verlangte, hatte ihm sein Arbeitgeber gekündigt. Trotz Diskriminierung sei in diesem Fall die Entlassung jedoch unverhältnismäßig, entschied nun das Arbeitsgericht Frankfurt.

In einer Kantine bestellte ein langjähriger Mitarbeiter des Reiseveranstalter Thomas Cook einen "Negerkuss". Allerdings: Er verlangte die Schaum-Süßigkeit mit Waffel und Schokoüberzug von einer aus Kamerun stammenden Frau. Die Speise ist auch unter dem Namen "Schokokuss" bekannt.

Keine Abmahnung, keine Klagen: Kündigung unverhältnismäßig

Für diesen Sachverhalt darf der Mann nicht fristlos entlassen werden, entschied nun das Arbeitsgericht Frankfurt. Es begründete das Urteil damit, dass der Mann aus dem mittleren Management mehr als zehn Jahre ohne Beanstandungen gearbeitet habe. Daher sei ohne vorherige Abmahnung weder eine außerordentliche, fristlose noch eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt, entschied das Gericht. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden. Über den Fall hatte zuvor die Bild-Zeitung berichtet.

Ein Sprecher des Reiseveranstalters sagte, man werde vor weiteren Schritten die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. Es sei jedoch kein einmaliger Vorfall gewesen, vielmehr habe es sich über einen längeren Zeitraum um eine fortgesetzte Provokation gegen die betroffene Person gehandelt. Als multikulturelles Unternehmen setze sich Thomas Cook gegen jede Form der Diskriminierung ein.

Diskriminierung, Beleidigung: Kündigung im Einzelfall möglich

Unabhängig vom konkreten Fall vor dem Arbeitsgericht Frankfurt können im Grundsatz beispielsweise auch Beleidigungen gegenüber Arbeitskollegen auch ausreichend sein, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Allerdings handelt es sich regelmäßig um eine Abwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände. Wird durch die Beleidigung der Betriebsfrieden nicht nur vorübergehend gestört, kann eine verhaltensbedingte, in Ausnahmefällen sogar eine außerordentliche Kündigung möglich sein.

Dass die Hürde für eine wirksame Entlassung jedoch hoch ist, zeigt auch eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Duisburg. Obwohl ein Arbeitnehmer auf seiner Facebook-Seite einen Kollegen als "Speckrollen" und "Klugscheißer" beleidigt hatte (Urteil v. 26.9.2012, 5 Ca 949/12), war die Kündigung unwirksam. Das Gericht hielt dem beinahe Gekündigten zugute, dass er im Affekt gehandelt habe.

Hinweis: Arbeitsgericht Frankfurt a.M., Urteil vom vom 13. Juli 2016, Az. 15 Ca 1744/16


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