Darf ein kranker Mitarbeiter zu einem Bewerbungsgespräch gehen?
Wer arbeitsunfähig erkrankt ist, muss nicht das Bett hüten
Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer hat zwar während seiner Ausfallzeit durch sein eigenes Verhalten dafür Sorge zu tragen, dass er die Phase der Arbeitsunfähigkeit möglichst zügig überwindet. Das bedeutet aber nicht, dass er stets nur das Bett zu hüten hat, oder jedenfalls die eigene Wohnung nicht verlassen sollte. Vielmehr ist auf die je vorliegende Krankheit abzustellen, um ermessen zu können, welche Tätigkeiten einem Arbeitnehmer während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit untersagt sind.
Im vorliegenden Falle litt der Mitarbeiter an einer Einschränkung der Bewegungsfähigkeit seines rechten Arms gelitten. Im war ärztlich angeraten worden, den Arm nicht zu belasten. Damit ist nicht erkennbar, weshalb es ihm verboten sein sollte, sich während der Arbeitsunfähigkeit für einen von ihm angestrebten Posten vorzustellen.
Abkehrwille des Mitarbeiters rechtfertigt keine Kündigung
Ein von einem Arbeitnehmer gezeigter Abkehrwille rechtfertigt nicht ohne weiteres die Kündigung. Solange der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten erfüllt, kann es ihm grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich nach einem anderen Arbeitsfeld umschaut. Artikel 12 Grundgesetz (GG) gewährt dem Arbeitnehmer die freie Arbeitsplatzwahl.
Eine Kündigung kann daher allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten im alten Arbeitsverhältnis zu Gunsten seiner zukünftigen Tätigkeit vernachlässigt oder wenn der Arbeitgeber die Chance hat, für den abkehrwilligen Arbeitnehmer eine andere Person einzustellen (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5.3.2013, 5 Sa 106/12).
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