Darf der Arbeitgeber einen Drogentest oder einen Alkoholtest anordnen?
Laut AOK und Techniker Krankenkasse ist die Zahl der alkoholbedingten Fehltage im vergangenen Jahr gestiegen; deutschlandweit hochgerechnet auf 1,8 Millionen Fehltage. Um einen wirtschaftlichen Schaden im Unternehmen niedrig zu halten, wären Alkohol- und Drogentests am Arbeitsplatz denkbar. Wie sieht die Rechtslage aus?
Alkoholtest am Arbeitsplatz nur mit Einwilligung
Alkohol- und Drogentests sind grundsätzlich nur mit Einwilligung des betroffenen Arbeitnehmers zulässig. Ein alkoholisierter Arbeitnehmer kann wegen des durch Art. 2 Abs. 2 GG garantierten Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit weder zu einer Untersuchung seines Blutalkoholwerts (durch Abgabe einer Blutprobe) noch zur Mitwirkung an einer Atemalkoholanalyse (unter Benutzung eines sog. Alkomaten) gezwungen werden.
Auch routinemäßiger Drogentest durch Arbeitgeber unzulässig
Unzulässig ist auch die Durchführung routinemäßiger Blutuntersuchungen, mit denen vorbeugend festgestellt werden soll, ob im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer alkohol- oder drogenabhängig sind.
Konsequenzen bei begründetem Verdacht des Alkoholmissbrauchs
Weigert sich aber der Arbeitnehmer bei begründetem Verdacht auf eine Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses, einer Alkoholkontrolle zuzustimmen, so kann der Arbeitgeber Konsequenzen ergreifen, insbesondere eine Abmahnung oder aber in schweren Fällen auch eine Verdachtskündigung aussprechen, wenn der Arbeitnehmer den Verdacht nicht selbst durch einen objektiven Alkoholtest entkräftet.
Alkoholverbot am Arbeitsplatz: Betriebsrat bestimmt mit
Sollen im Betrieb Regelungen zur Überwachung eines betrieblichen Alkoholverbots eingeführt werden, ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu beachten.
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