Wann Vorstellungskosten zu erstatten sind
Der Bewerber sei völlig perplex gewesen, berichtet ein Schweizer Online-Portal, als er nach dem Vorstellungsgespräch eines Gastronomiebetriebs die fünf Franken für seinen Orangensaft bezahlen sollte. Die Leiterin des Lokals verteidigt sich wiederum damit, dass sie bei der Vielzahl an Bewerbern nicht jedem ein Gratisgetränk offerieren könne. Ob perplex oder notwendig: Für die Bewerber bleibt wohl ein fader Beigeschmack.
Grundsatz: Aufwendungen zu erstatten
Unabhängig vom Geschmack ist es dagegen in Deutschland als verkehrsüblich anzusehen, die erforderlichen Aufwendungen des Bewerbers zu erstatten – soweit ihn der Arbeitgeber zur Vorstellung aufgefordert hat. Dazu zählen regelmäßig Fahrtkosten, zusätzliche Verpflegungskosten oder – soweit eine An- und Abreise am selben Tag nicht zumutbar erscheint – die Übernachtungskosten. Die Reise im Flugzeug dürfte für den Bewerber dagegen – ohne Vereinbarung – nur bei entsprechendem Job-Level auf Kosten des Unternehmens möglich sein. Zumindest entschied dies das Arbeitsgericht Düsseldorf bereits 2012. Rechtlich greift in all diesen Fällen regelmäßig das Auftragsrecht (§ 662 ff. BGB) ein.
Eine Ausnahme zur Erstattung ergibt sich dagegen dann, wenn der Arbeitgeber im Vorfeld explizit darauf hinweist, dass entsprechende Kosten nicht übernommen werden, wenn sich der Kandidat unaufgefordert vorstellt oder gar sich durch falsche Angaben einen entsprechenden Termin ergaunert. Der Arbeitgeber kann im Vorfeld auch die Erstattung auf eine bestimmte Höhe beschränken.
Absprache im Vorfeld sinnvoll
Um mögliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, empfiehlt sich daher für die am Bewerber interessierten Arbeitgeber eine klare Linie im Vorfeld. In der Praxis hat sich daher als Standard die Übernahme der Reisekosten für eine Bahnfahrt zweiter Klasse entwickelt. Ohne Absprachen kann der Bewerber dagegen – bei zumutbarer Wahl auf Kosten des potenziellen Arbeitgebers – nämlich selbst aussuchen, mit welchem Verkehrsmittel er anreist – unabhängig davon, ob ein Arbeitsverhältnis zustande kommt oder nicht.
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