Betriebsrente: Rentenanpassung ohne biometrischen Faktor

Werden Betriebsrenten eines Branchenversorgungswerks regelmäßig angepasst, so hat dies nach billigem Ermessen zu erfolgen. Die Minderung um einen sogenannten biometrischen Faktor ist dabei nicht möglich, entschied nun das BAG – auch wenn einige Firmen überdurchschnittlich belastet sind.

Im sogenannten Essener Verband sollen die Versorgungsleistungen der angeschlossenen Unternehmen vereinheitlicht werden. Nach § 9 Abs. 2 der Leistungsordnung "A" des Essener Verbands hat dieser die von seinen Mitgliedsunternehmen gewährten Betriebsrenten regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen anzupassen.

Höhere Belastung rechtfertigt Abschlag nicht

Zuletzt bezog der Verband dabei einen sogenannten biometrischen Faktor mit ein. Dadurch minderte sich der ursprünglich vorgesehene Jahreszuschlag um je 0,765 Prozent. Der Verband begründete den Abschlag mit höheren finanziellen Belastungen der Mitgliedsunternehmen. Diese entstünden dadurch, dass  die Betriebsrentner des Verbands im Durchschnitt länger lebten als die Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Dieser Praxis erteilte das BAG nun eine Absage und bestätigte das Urteil des LAG Düsseldorf. Geklagt hatte ein ehemaliger Arbeitnehmer, der von seiner ehemaligen Arbeitgeberin ein Ruhegeld nach der Leistungsordnung "A" des Essener Verbands erhält. Das Ruhegeld wurde aufgrund von Anpassungsbeschlüssen regelmäßig, zuletzt jeweils zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahrs, angehoben. Zuletzt brachte der Verband jedoch zu den Anpassungsstichtagen einen biometrischen Faktor von 0,765 Prozent mindernd in Ansatz.

Entspricht nicht billigem Ermessen

Genau diese einbehaltenen Rentenrückstände bekam der Betriebsrentner nun vom BAG zugesprochen. Die vom Essener Verband getroffenen Anpassungsbeschlüsse entsprachen nicht billigem Ermessen, da diese einen biometrischen Faktor berücksichtigten. Daher war das monatliche Ruhegeld zu beiden Anpassungsstichtagen um jeweils weitere 0,765 Prozent anzuheben.

Hinweis: BAG, Urteil vom 30. September 2014, Az. 3 AZR 402/12; Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2012, Az. 6 Sa 480/11